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Ortsfamilienbuch Ostrau am Petersberg
Familienbericht


Peter PFEFFER [1] [2] [3] [4] [5] [6]

08.09.1626 in Ostrau (Saalekreis)
Taufe 17.07.1582 Ostrau (Saalekreis)
Taufpate: Joseph Rudel
Taufpate: George NN [7]
Identitätsnummer PI0009
Wohnsitz 1601 Ostrau (Saalekreis)
Tod Ursache: Pest
Ehen / Partnerschaften Kinder
Ehegatte: Maria FIDELER

⚭ 07.03.1603 in Zörbig [6]
Margaretha PFEFFER
Orthia PFEFFER
Christoffel PFEFFER ~ 02.03.1604 in Ostrau (Saalekreis)
Martinus PFEFFER ~ 04.09.1605 in Ostrau (Saalekreis)
Dorothea (Orthia) PFEFFER ~ 16.09.1607 in Ostrau (Saalekreis)
Johannes PFEFFER ~ 04.10.1609 in Ostrau (Saalekreis)
Burchardus PFEFFER ~ 31.01.1612 in Ostrau (Saalekreis), † 15.12.1642 in Ostrau (Saalekreis)
Christina PFEFFER ~ 07.07.1614 in Ostrau (Saalekreis), † 01.06.1686 in Ostrau (Saalekreis)
Adam PFEFFER ~ 26.07.1616 in Ostrau (Saalekreis), † 30.08.1616 in Ostrau (Saalekreis)
Margreta PFEFFER ~ 20.07.1617 in Ostrau (Saalekreis), † 07.02.1699 in Ostrau (Saalekreis)
Peter PFEFFER ~ 13.03.1620 in Ostrau (Saalekreis)
Zacharias PFEFFER ~ 12.11.1622 in Ostrau (Saalekreis)
Maria PFEFFER ~ 17.03.1625 in Ostrau (Saalekreis), † 10.10.1626 in Ostrau (Saalekreis)
 
Eltern (geboren) Geschwister
Vater: Martin PFEFFER
✶ um 1527
† 03.07.1613 in Ostrau (Saalekreis)
Anna PFEFFER † 29.12.1572 in Ostrau (Saalekreis)
David PFEFFER ~ 01.01.1571 in Ostrau (Saalekreis), † 10.12.1572 in Ostrau (Saalekreis)
Daniel PFEFFER ~ 14.02.1572 in Ostrau (Saalekreis), † 05.10.1581 in Ostrau (Saalekreis)
Agnes PFEFFER ~ 04.08.1573 in Ostrau (Saalekreis)
Anna PFEFFER ~ 05.09.1574 in Ostrau (Saalekreis)
Balthasar PFEFFER ~ 07.02.1577 in Ostrau (Saalekreis), † 05.10.1581 in Ostrau (Saalekreis)
Orta PFEFFER ~ 11.05.1578 in Ostrau (Saalekreis), † 08.10.1581 in Ostrau (Saalekreis)
Sibilla PFEFFER ~ 30.07.1580 in Ostrau (Saalekreis), † 23.09.1581 in Ostrau (Saalekreis)
Mutter: Margareta STARCK

† 05.08.1616 in Ostrau (Saalekreis)

Quellen
[1] 1602 Peter Pfeffers Ehestifftung, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 6 Handelsbuch Ostrau, Seite 281Text Peter Pfeffers Ehestifftung
In Nahmen Der heiligen vngetrenten Dreyfaltigkeit Gottes des Vaters Sohnes vundt heiligen Geistes Amen
Kundtt vndt zue wißen sey jedermenniglichen, das heutt vnten beschriebenen Dato,Nach dem Willen Gottes des Almechtigen eine Christliche Eheberedung zwischen Dem Erbarn gesellen Peter Pfeffer, Martin Pefferen Landtrichters sohn zue Ostrau, an Einen vndtt dan Der tugentsahmen Jungfrauen Marien, des Ersahmen Hansen Fiedelers zu Lübberstorff wohnhafftigk geliebten Tochter anders Theils, mitt vorgehabten zeitigen Rath der Eltern vnd beyderseits freundschafft, geschehen, abgeredt beschloßen vndtt vollzogen worden. vnd haben sich mitt Anruffung Göttlicher gnaden vndtt Segen, Dem almechtigen Gott zue sonderen Ewigen lob vndt Ehren, so woll beiderseits freundschafft zu ersprießlichen Nutz, Einer Christlichen Heuraten vndt Ehe nachfolgender gestaldt vorglichen.
Nemblichen es ist durch obgedachten Vatern Hansen Fiedelern vnd dessen freundtschafft die genante JungfrawMaria seine geliebte Tochter dem gemelten gesellen Peter Pfeffern vff vorhero ge[habte] Eheabredung mitt beiderseits gutem Wissen, Willen vndt Einwilligung zue Christichen Ehegemahl bis an des Priesters Handt, versprochen [vndt] ehligen zugesagett worden, Inmassen sie dan auuch beyde [Personen] vmb dem Andern mit Handtgebender Treu, eine Christliche Eheliche vnzertrennliche vorheischen vnd zue ge????, Getreuichen beyeinander zu wohnen, keines das ander weder zu liebe oder leide zu velassen, Es sey dan das nach dem Willen Gottes durch den natürlichen Todt geschieden worden, vndt sich hieruff ferner der zeitlichen güther wegen die sie nach Notturfft zu sambde bringen möchten uffn Fall vorgleichen vnd vortragen. Als Es will der Jungfrauen Vater seiner lieben Tochter auß veterlicher liebe vndtt Treu, Dreihundertt gulden, Jden gulden zue Ein vndt zwantzig groschen gerechnett, Zum Ehegelde vndt aussteuer, alsobaldtt In oder kurtz nach der Hochzeitt, reichen vndt geben, Darahn auch die halbe Hochzeitt ausrichten vndt bestellen. [Dag]egen vndt hinwiederumb hatt viel Erwehnter Peter Pfeffer, vf die vorhießenen hundertt gulden Mitgifft geldtt seiner vortrauten zum Gegenvormächtnüs gewilligett vnd zugesagett, do ehr nach dem Willen Gottes vor ihr Tödlichen Abgehen, solle sie auß allen seine gütern mitt ihren Eingebrachten Dreihundertt gulden nebenst dehme was sie über die Ehrwehnthen 100 gulden Ehegeldtt beweißlichen In die güter vndt ihrem Ehemanne mehr zuwenden möchte, ohne Jemandes Einrede haben vndt bekommen.
Vndt sein also beiderseits sollicher Ehe??tung wegen Zum grunde einig, ihnen auch dieselbe also beliebene ????? vnd eins dem andern solliches steth vndtt vehst zu halten vnd nachzukommen mitt handtt vnd Munde angelobett Getreulichen Sonder gevehrde vndt argelist vndt steter vester Haltung, auch zue mehrer Nachrichtunge ist solliche Eheabredung so in beyseinde der Ernvesten vnd Erbaren vndt arbeitsahmen Pauli Schönbergen, Notari publici zur Zorwig, Hanß Fiedelers zue Lübberstorff vff der Braut seiten, vndtt Martin Pfeffer, Gürge Dix zue Ostrau, Martin Beil von Cütten, Gürge Zaspell zue Stumbsdorff, vndt meine Frantz Bartenßleben Itzigen Schossers zue Ostrau vollenzogen worden, dem Ambtsbuch einverleibett vndt beiden theilen unter dem Ambts Insiegell Abschrifft dauon zugestellett worden, Actum deme 21 Decembris Anno Eintausendtt Sechshundertt undtt zwey.
[2] 1603 Martin Pfeffers Auszug, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 7 Handelsbuch Ostrau Blatt 35Text Volgett des Vattern Marttin Pfeffers Auszugk
Der Vatter Martin Pfeffer hatt Ihme Zeitt sein vnd seiner Jetzigen Hausfrau Leben in denn gudtern vorbehalten vns außgezogen, Einen freyen Tisch, die Cammer vber der Stuben, vnd ein stübchen darbey, welches gebauet werden soll, Darzu Jehrlichen eine halbe Huefe mit Weitzen, vnd eine halbe Huefe, mit Gersten abzuerdenen, Welche Petter Jedes mahl besehen, vnd vmb sonst bestellen, vnd dem Vater frey sein soll, ann welchem Ohrtte ehr sie nehmen, vnd aberdenen will, Dargegen soll das Stro, vnd Spreu Pettern im Hoofe bleiben,
Mehr hatt der vatter außgezogen, Welches Ihme Petter geben soll, sieben Flueke gense, eine Hose Putter, vf zwey gulden Werth, vonn Jetzlicher Ahrt Obest Epfeln vnd Birnen einen Baum voll. Es soll auch Petter oder seine Erben, des Winters Zeitten vf des Vaters begehren das stübichen Heitzen laßen, Ihmm vnd seine mutter daroben Speysen, wie ehr sich da?zu? außdrücklichen >Vorbehaltten, Das ehr mit seiner haußfrauen, bey Petters Tische, vnd nicht mit dem Gesinde eßen wolle.
Truege sichs aber zue das vf den einen oder den andern fall, Petter nach gottes willen, vorfallen soltte, oder ehr mit dem Essen nicht Friedtlichen sein, oder sich mitt Ihme oder den seinigen nicht vortragen könnte, vf solcher velle Einen, als der freyen Stuben, vnd Cammer, der Feuerung, der halben Huefen Weitzen vnd Gersten, wie Obgedacht abzuerdenen, Iten Sieben flueken Gensen, einer Hosen Putter, zwey gulden Wirdigk, vnd dem Obste, vor vnd anstadt,des freyen Tisches, einen wilkührlichen doch rechtmeßigen außzugk zue fordern gueth fugk vnd nacht haben,
Wann nun der Vatter, vor der Mutter, seiner Jetzigen Haußfrauen, Margarethen Starkes mit Tode abgehen würde, sollen die halben Außzuege ohne die freye Cammer vnd Stuben, welche sie gleichesfals Zeit Ihres Lebens Zuegebrauchen haben soll, wieder zue denn guettern, vnd Pettern anheimb fallen, - Dem Vatter aber sollen die volligen Außzuege, Wann schon nach dem Willen gottes, seine Haußfrau für Ihme stürbe, Zeit seines Lebens bleiben. Nach Ihrer beyder absterben aber, soll solches alles wiederumb zue den guettern fallen, Vber dies alles söllen der Mutter Zeitt Ihres Lebens Jehrlichen Zwantzigk schaafe wie Futter gehalten, vnd ein Vierttell lein gesehet werden, Die Gerade bleibet billig der Tochter oder der Nehesten Nifftel,
Vor die Heergewehde, aber sollen nach des Vatters Tode, Johanneßen, als deme es gebührett, eines vor alles gegeben werden , 30 Thaler, seindr 34 fl 6 gl., welche Ihme Petter, oder seine Erben, entrichtten, vnd dargegen alles was Inns Heergewehde, gehörett, Im guette behaltten, Woemitt Johannes auch zuefrieden sein will, - Demnach auch Inn Brosius Starks zue Rieda als der dreyen Erben Ihrer Mutter Vatern guettern, ann gedachter Ihrer Mutter Erbschafft noch etzliche Tage Zeitten, etwa vff ein 70 fl. oder mehr Nachstendigk, als soll der vatter, aldieweil ehr einen großen theill schulden zubezahlenn vf sich genommen, dieselben einmahnen, vnd zuebezahlunge der schulden gebrauchen. Wird aber der Vatter, Innerhalbe Jahres, oder beuohr, die Schulden so ehr vf sich genommen, bezahlet, nach gottes willen vorsterben, sollen alle drey Erben zugleiche solche nachstendige Erbschafft, wie Ingleichen auch alle der Eltern, Ihre vorlaßenschfft, vnd benentliche nach des Vattern Tode, ann dem Getreydichtt so von dem Außzuge, in der Scheunen vnd Boden vorhanden, die Helffte, nach beyder absterben aber, alles Was übrig vorhanden bleibet, gantz vnd gahr zuesambt, allem andern von Ihnen gelaßenen vorrath, so über die Gerade vnd das Heerwewehde vorhanden, so viell darahne, nach ordnunge der Rechtte, vnd Landtsgebrauch, dieen Dreyen Erben, oder derselben Erben gebühret, Zuegleiche theilen, Dargegen aber alle Nachstendige schulden, die der Vatter zuebezahlen vf sich genommen, vnd vber die Vonn Ihnen dreyen gewilligten 200 fl. vbrigk vorhanden sein möchten, vf gleichen theill bezahlen, Petter aber soll die Außlage thun, vnd hernacher den andern beyden, Johanneßen, vnd Annen, einenn >Jedenn seinen Antheil, Erstlichen vonn der Eltern, ann sie gefallenen vorlaßenschafft, vnd was darmitt nicht bezahlet werden kann, an eines Jdemm Tagezeitten, zue dero Zeitt, wann sie einander, ann der Hebunge gleich worden, abkurtzen vnd Innebehaltten, Doch soll vber alle außgaben der bezahltten schulden der Vatter, vnd Petter, Ein richtig register halten, vnd Petter alßdann, mit solchen Registern, vnd Quittantzigen die bezahltten schulden, belegen vnd Erwysen,
Was sonsten etwa ann künftigen fellen oder Erbschafften, diesen dreyen Erben , ihrer Eltern wegen, zuefallen möchtte, ann demselben wollen sie alle drey zuegleiche, ihr recht, wie ohne das Rechtens, Ihnen vorbehaltten haben,
Dargegen wollen sie auch, wann Ihre Eltern vnd dieses guets halber etwa vonn Ihren befreundeten, nachstendiger Erbegelder halben, streitt, vnd Rechtfertigunge Erregett würde, oder ansprache geschehen solte, alle drey beysammen, stehen, vnnd solche bürden zuegleichen theile tragen, vnd verrichtten,
Wann aber Petter das gueth nicht behalten köntte, oder sonsten vorkauffen woltte, So woltten Johannes vnd Anna, vor sich vnd Ihre Erben, denn Vorkauff dahrahne in allewege Ihnen Vorbehaltten haben,
Wormit also alle theyle einig, vnd zufrieden, gewesen, vnd solches, Veate, vnd vnvorbrüchlichen zuehaltten, einander Mitt hand vnnd Munde angelobet vnd Zugesagett, Wie dann auch auf alle theile bitten, dieses alles was anhero Punctsweyse erzehlett, Durch mich, Frantzs Barttenßleben, Jetzigen Veltheimischen schoßer alhiero, als der ich bey dieser handlunge, vnd Vergleichunge mit ahn vnd vber gewesen, nicht alleine ambtswegen Ratificiret, Sondern auch also forttd in beyseinde vndt Kegenwarth des Vatters, Marttin Pfeffers, vnd der Mutter, Fraw Margarethen Starks, Ihrem zue diesem Actu Verordnetten kriegischen Vormunden Petter Pritzsken, seiner beyden Söhne Johannes vnd Petter Pfeffern, auch deßen Tochter fraw Annen Neben ihrem Ehemanne Marttin Beylen, vndt Ihren zue diesem Actu, vorordnetten vnd bestettigtem kriegischen Vormunden, Joachm Ludewichen, desgleichen Hansen Fiedlern zue Lübbersdorff, als Petters Fruwen Vatter, Dann auch Görge Picht, Baltzer Pfeffers, vnd Andreas Rudolffs alle, drey Gerichtsschöppen, alhiro zue Pappier brachtt, vnd Zwiefach vntter einer handt Vorschrieben, auch dem Ostrauischen Ambtsbuche gleicheslauts Einverleiberr worden, Vnd deßenn allenn zue mehrer Versicherunge vndt vnvorbrüchlicher haltunge habe ich vorerwentter Schösser, allebeyde kauffvortäge, mitt des Ambts Ostrau Ambtssiegel bedrücket vnd mit eigenen Handen Marttin Pfeffer, vnd seine beyde Sohne Johannes, vndt Petter Pfeffer, Neben Ihrer Schwester kriegischen Vormunden, Joachim Ludewichen, so woh auch der Eine Schöppe Andreas Rudolff, weill die Andern nicht schreiben können, diese Vorträge auch vorsiegeldt, vnd mit eigenen handen Underschrieben haben, Deren einen der Vatter Marttin Pfeffer zu sichn vnd Petter, denn Andern, Johannes Pfeffer zu sich genommen, Annen aber ist hieuon gleichlauttende abschrifft, vnder dem Ambtssiegel zuegestellet worden,
Welches alles Geschehen zue Ostrau, dem 12 May Anno Ein Tausend Sechs Hundert vnd Drey
Franz Barttenschleben.
[3] 1603 Marttin Pfeffers vnd seiner Kinder Erbvergleichunge, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 8 Handelsbuch OstrauText Ostraw, Marttin Pfeffers des Landtrichters vnd seiner Kinder Erbvergleichunge
[4] 1617 Pachtvorgleichung zwischen Gürge Pichten uff der Wurth vnd Peter Pfeffern, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 11 Handelsbuch Ostrau Blatt 93Text Ostraw
Abgeordnete Pachtvorgleichung zwischen Gürge Pichten uff der Wurth vnd Peter Pfeffern daselbsten
Zuwißen, Das auff Ratification, Einwilligunge, vnndt vorbeßerung des Herrn Ambtsschößers zwischen Gürge Pichten, auf der Wurth zu Ostrau, Vorpachter an Einem, vnd Peter Pfeffern alhier nachvorschriebener Pachtsvorgleichung in vnten gemelter Persohnen beysein abgeredet vnnd vorhandelt worden.
Nemblichen vnnd also. Obwohl Gürge Picht vf der Wurth sein alt Väterlich Stamgut alhier kurz vorrückter Zeit, besage Erbvortrages, von seiner Mutter derenthalben selbsten Erblichen an vnd eingenommen, das er weil er seine Mündigkeit alß 25 ihar erreichet, zur ehe vnnd gantzer Haushaltung schreiten vnnd es selbsten Pfleglichen treiben, nutzen, besitzen vnnd gebrauchen wollen, Alldieweil er aber nach vorschlagenen Rath seiner Mutter vnnd nechsten freunde, betrachtet vnnd erwogen, das er mit einer ansehnlichen Summa geldes auch seines Vaters vnverehelichter Schwester Catharina Pichts, Item seiner Stiefschwester Even Kochs, so bald dieselbe zu ehen greiffen werden, ?vff? ein 2 ½ hundert fl. auszahlen müste, Er auch in diesen gar zu schweren teuren Zeiten mit der Heyrahtunge, vnnd Hochzeit ferner in schulden schlagen, vnnd ein vnrath in den andern wachsen vnnd volgen würde, Auch zu besorgen, das er hierdurch sein gut selbst in beschwerunge bringen möchte. So ist er iedennoch derentwegen schlüßig worden, sein heyrath vnnd Haushaltung noch ein 3 iahrlang aufzuschieben vnd einzustellen, vnd so lange das guth Pachtweise, ferner auszuthun, damit vnter deßen etwas schulden abgeleget werden, vnnd er Hernacher desto füglicher zu einer anfahrenden haushaltung kommen könte. Gestalt er dan mit vorbewust das Ambts, besagtes sein Gut Peter Pfeffern zu Ostrau von Dato Walpurgis dieses anstehenden 1617 ihares an , vf 3 ihar langk Pachtweise ein vnnd ausgethan, volgender maßen vnnd benandlich, haus Hoff, Gartten mit ?9? Huefen landes, die große Wiese unterm berge, den garten bey dem Hopfberge, vnnd der halben Wechselwiese, sambt aller ander zubehörung, vnndt Gerechtigkeit, Inmaßen er daßelbe von seinen Eltern ererbet hat, da dan an Acker im Felde besehet gewesen.
Im Winter Felde
2 ½ Huefe mit Rogken
3 Huefe vnnd 3 stücklein, am Wintzer Anger, /:welches noch nicht 1 ½ Hufe sind, sondern ein stücklein davon mangelt:/,mit Weitzen, darbey zubehalten, das vnnter die eine halbe Hufe, in der hohen marcke in 3 ihatigen miste stehet, welches wieder also gelaßen werden soll. Das andere übrige Winterfeld ist soweit mit Gersten bestellet, das es ?7? besahmete Huefen austragen.
Im Sommer Felde
1 Huefe, 1 Viertell Landes vnnd ein klein Stücklein drüber mit Gersten bestellet, das andere vbrige Sommerfeldt ist so ferne mit Hafer besehet, das es 5 besamte Huefen austragen
In der Brache
Seint die Gehren vber dem Teiche alle miteinander sowohl der Garten am Hopfenberge, mit Quickfutter besehet, welche der Pachtman gebrauchen, vnd wiederumb also laßen soll.
Die Erbsen aber, so in der Brache itzo gesehet, stehen wie der Verpachter Gürge Picht selbsten, vnnd seine Mutter die Morrüben behalten.
So ist auch der Verpachter zufrieden, das der Pachtman in der Brache, vor den Stücken, in die Vnder Enden, soviel Kraut als er will stecken, desgleichen auch in denselben etwas an Quickfutter in die vorenden sehen magk.
Solches alles solche 3 ihar über, nach seinem besten zu genießen, vnnd zu gebrauchen, vor welchen Gebrauch das ganze Gudt der pachtman Peter Pfeffer ihärlich zugeben gewilliget vnnd vorsprochen hat, 150 fl. Meisnischer Wehrung, allerwege vf Faßnachten zuerlegen.
Als dieweil aber der Verpachter Gürge Picht kegen Michaelis vf ein 33 fl. zu seinen Lehngelde auszugeben bedürftigk, sowohl seiner Mutter 40 fl. als dan gegeben werden muß. Item 30 schll. Gersten, er seiner Mutter wieder zu geben schuldig, welche der Pachtman, ihr seinetwegen abgeben vnnd ihme an der Pachte, so hoch der schll als dan güldig, an geld wieder abkürtzen soll. So soll er das ienige, was vber vorbenante auszugebende Gelder vnnd Gersten von dieses ihares Pachtgelde vbrigk bleiben wird, vf Fasnachten nechstkünftig vollends nachschießen, vnnd die andern beiden künfftigen Jahre, allewege vf Fasnachten also fort fahren vnnd nachvolgen.
So ist auch sonderbahr abgeredet, vnnd vorwilliget, das der Pachtman in zweyen Posten, alß da der Verpachter Gürge Picht in seiner Ehehandlung, wie vorgedacht verprochen, Erstlichen seines vaters Schwester Catharinen Pichts 50 fl. ,zum 2. seiner Stiefschwester Even Kochs 100 fl. zur Zeit, wan sie zu ehen greiffen werden, auszurichten vnnd zugeben verheischen, in seine Fußtapfen trette, vnnd dieselbigen schuldigen vnd gewilligten Gelder solchermaßen, wie in seinem Kaufbriefe gemeldet, an seiner stat ihnen auszahlen vnndt hernacher an den pachtgeldern wiederumb kürztzen vnnd inne behalten soll. – Alle Vnpflichten aber an Zinsen vnnd steuern, Fröhne vnnd diensten , so vf dem Gute stehen, so wohl was in die Gemeine, auch Pfarhern vnd schulmeister gegeben werden muß, Soll der pachtman alles geben, thun vnnd verrichten, vnnd deswegenan dem Pachte nichts abkürtzen, Vnnd damit der Acker im Felde in seinem gebührenden stande, vnnd Mistgehalten werde, auch in der wiederabtettung Mist vnnd Stro in Vorrath sein möge, So soll der pachtman nicht alleine alle 3 ihar über, vnnd iedes ihars besondern wie die Felder sein, 2 Huefen misten vnnd mit Miste wohl bestellen, vnnd den Acker in Miste erhalten, Besonders will auch alle ihar 8 sechzigk schockbund schöbe, auff dan Strodächern vordecken, Desgleichen auch vorbunden sein alle Gebeude in dach und fach zuhalten, vnnd d???? schindeln aus den Dächern auskehmen, neue wieder einschieben, Item die Kulmunde in den Wenden, wo es nothwendigk ist, der Notturft nach ausbeßern lassen.
Do aber etwas an gebeuden von ihm selbst einfiele oder aber von Windstürmen oder andern Vngewöhnlichen Zufellen eingeworfen, vnnd von neuen auszubauen oder zuverbeßern nötig sein würde, soll solches nach des Ambts ermeßigunge, vnnd Landesgebrauch nicht vber den Pachtman, sondern den Verpachter gehen. Aber ein neu schindel dachlein im Voerhoffe, soll er der Pachtman neu decken, mit einer schicht schindeln, damit die Trauffe nicht auf die Wand falle, ohne abbruch des Pachtgeldes
Der Brachacker im Felde ist itzo also bestellt
2 ½ Hufe vnnd 2 stücken hinder dem Steinhügel sein gebracht, 2 ½ Huefa aber seind nicht gebracht,
Das also die Brache noch nicht halb bearbeitet ist, welches in der wiederabtrettung also gelaßen werden soll. Es will auch in den 3 Pachiahrn der Pachtman alle den Samen im Acker schaffen vnnd soll der Verpachter George Picht selber denselben aussehen, damit der Acker wiederumb recht bestellet wirt. Ingleichen auch 4 schock schll bundstro, vnnd 1 schockschll Hackerling im abzugk lassen.
Im Inventario ist dem pachtman im Gute gelaßen worden.
2 wilden Pferde, vnndt
1 Hengstpferd, welche 3 Pf. ihrer selbst eigenen Taxation vnnd vortrage nach iedes pferdt mit aller Zubehorunge, an Kummeten, Satteln, Zeumen vnnd andern vf 36 Thaler, thut zusammen 108 Thaler, geschetzet. vnnd es also vortragen worden, das in abzuge nach fernerer Vergleichung wiederumb solche pferde vnnd Zeugk gelaßen oder aber mit geldt bezahlet werden sollen
An Viehe
3 gute melckende Kühe
1 Öchschen aber soll die 3 ihar vber in gute vmbsonst erzogen werden
An Schweinen ist gelaßen
2 große schweine vbers ihar alt,
2 halbjhäriche schweinichen
An Getreidigk
1 ½ schll Habern vnnd
2 shll Rocken geheufft Zörwicks maß
An Victualien
19 Bratwürste
3 Rotwürste
2 Magenwürste
2 ?Bortell?
1 ½ schellbraten
1 schmer mittelmäßiger größe
3 Speckseiten vngefähr vf 20 Pfund geschätzet
1 Topfchen Schmalz von 4 kannen groß
1 halber schweinskopf
In der Stuben vorhanden
3 Glase Fenster darunter das eine etwas zerbrochen
1 kachelofen , darin
1 gute kupferne Blase
2 Tische von schlechten Bretern ein großer vnnd ein kleiner
1 gueter Eiserner Kreisell
1 hölzern Handfäßchen
2 halbestübischn kannen vnnd
1 maßkanne
1 Kreiselein mit einen Zinnerne Linden
Sonsten im Hause vnndt Hofe
2 Schrot Väße
1 braue Vaßen
1 Mehlkasten
2 RingEimer
2 schwein Vaß
3 schüßeln
5 Töpfe
1 Vierspannichte Wagenwinde
1 schocksschll Hackerling
15 Hüner vnnd 1 Hahn
1 kettenhund mit der kette
1 Reichgabel
1 Mistgabell
1 Misthacken
1 ferner hacken
3 Ernten Leitern
1 Schnitmeßer
1 alte Zange
1 schierbaum an Eine Hinderwage
1 scheibe darzu
4 Kornsäcke
1 mandell bund Reißholz in Garten
1 wasche beuelgen
2 Mistwendell scheuell
1 Flegell
3 ½ tag ist schon zu Hoffe gepflüget, soll wieder also gehalten werden.
Mehr
1 Gueter Rüstwagen vnnd
1 Geringe Wagen, welcher also verhandelt, das der Rüstwagen mit aller Zubehörunge vf 24 fl. vnd der Ernten Wagen vf 12 fl. wert sein soll
3 Egden vnndt
1 Gueter Pflugk mit aller Zubehörunge
2 Walzen
1 Futtermolde
1 Sieb
1 Striegell vnnd
1 Roßkam
2 Wagenseill
1 Viertell vnnd ein schllmaß
1 Dratsieb
2 mittelmäßige Leitern
Damit nun Gürge Picht solcher Verpachtung halber vf einen oder den andern fall genugsam vorsichert sein vnnd deshalben keinen Schaden leiden möge, So hat Peter Pfeffer der Pachtman nebst seiner Hausfrauen vnnd ihres Kriegischen Vormundes, Georgen Vixes, hiermit vnnd Craft dieses alle seine bewegliche vnnd vnbewegliche Güeter vnnd Haabe, wo dieselben sein vnd gelegen, oder er in Künften erwerben vnnd bekommen möchte, zu einen Angerichtlichen Vnterpfande vnnd zu vorstande eingesetzet, Also das vfn zutragenden fall :/: waß man doch ob Gott will nicht hoffet :/: ein gar beweißlicher vnnd erkanter schaden oder bichtzahlung sich begeben solte, Gürge Picht oder seine Erben sich daran zuerholen macht haben sollen.
Do aber durch Gottes Verhengnis oder begebenden fall, etwan Hagel oder Wetters schaden herzugk, vn????? Pachter ferners schaden, oder dergleichen bey Zeit solcher Vprpachtunge sich ereignen würde, Ist es solcher Puncte wegen von beyden Theilen wie ohne das breuchlichen auf des allgemeinen Landesgebrauch, Ambts vnnd Gerichtliche erkendnuß vnnd entscheidung gestellet, mit wlches sie also zufrieden sein wollen.
Bey welcher Pachtshandlung an vnnd vber gewesen, peter Prietzsch der Vormund, Andreas Koch Richter zu Trödenau, vnnd Johan Pfeffer, Gürge Vix, Hans Körtingk, Christoff Picht von Spören. Geschenn vnnd dem Ambte Ostraw zu Confirmiren eingegeben, den 9 März Ao 1617
Vnnd weill obgenante Contahenten in erwenter oder bemelter Zeugen Jegenwart diese Verpachtunge also beliebet vnnd angenommen, auch stet vnnd vest zu halten angelobet haben, Alß ist dieselbe ?muntiret? vnnd iedem Theill vnter dem hiesigen Ambtssiegell vnnd mein des itzigen Schößers subscription befestiget worden Actum den 30 Juny Ao 1617.
[5] 1621 Erbkauff vmb eine ganze Hufe Landes, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 12 Handelsbuch Ostrau Seite 27RText Kauffbrieff Georgen Blauermels zu Ostraw Erbkauff vmb eine ganze Hufe Landes so George Ebert zu Werderthau von Peter Pfeffern erkaufft hatt
Zu wißen, Demanch auff Peter Pfeffers zu Ostraw vnderthänigst suppliciren, den 8 Decembris deß abgelauffenen 1620. Jahres, der Edler Gestrenger vnd Er?lau?chester Burchardt von Velthem auff Harbke, Ostraw auch ???????? Vester großgönstiger Junckher den 8. january dieses lauffenden 1621 Jahres?gestrenge? consentiret vnd Vorwilliget, das Er Peter Pfeffer, wegen seines seligen Vaters altdringenden Schulden Eine gantze Hufe landes Veltgleich, so außwertige oder frembde Lehen, vnd in Ostrauer Flur sey, Erblichen vokauffen vnd vorbenante schulden dauon bezahlen solte, alß hatt vnten Dato Georgen Ebert zu Werderthau an Ambtsstelle mit Ihme vmb eine gantze Hufe landes, dauon dan eine halbe Hufe dem Bürgemeister vnd Rath zu Zorwick lehnet, vnd jarlichs auff Martini Drei ????den Hüner anhin zinßet, auch auffn fal zwey gülden Lehnwar gibet. Die andere halbe Hufe aber dem Pfarhern zu Lebicheun Järliches Zehn ???? Zinßet, auch auff den fal in die Lehngewarung vndt ?4en fl Lehnwar vnd Schreibgeld dauon gegeben wird. Von welcher Huffen daß Winterfeld bey Balzer HHoyern vorm Dorffe kegen die Bravpfulen, das ander Fasten Veldt beim Herrn Magister oder dem Pfarracker, vnd daß dritte Brachfeld bei Christian Malmann vntem Steinhügel gelegen, alles bloß vnd vnbesteldt ist, Erblichen contrahiret vnd gehandelt, Derogestaldt, daß Georgen Ebert alsobald Pettern Pfeffern 180 fl. bares geldes gangk geber müntze oder an deßen stadt ?ihm? dem Vorkeuffer alsofort Einhunder fünffvndneuntzig scheffel Weitzen Kleinmaß auszahlen vnd vberliefern wil, die er, Pfeffer, seinem besten nach anwenden sol vnd magk.
Sonsten aber Ebert darzu keine anderen Nachtbarlichen beschwerungen oder Unpflichten, nicht mehr den so auff diesen Ackern geleget werden möchten, auff sich nehmen wil, sondern dieselbe Hufe landes gangk vnd gar, Quidt vnd frey, ohne Dienst vor sich, seine Erben vnd Erbnemern, ohne mennigliches Hindernüß, Erblichen genützen vnd gebrauchen sol, Wie Erbkauff recht vndt gewohnheit ist, oder sonsten zu recht am bestendigsten geschehen könte oder möchte.
Gestaldt denn alsobaldt der Vorkauffer demselben in die Landtübliche gewehr vnd Posses gesezet, auch forderlichst die beleihung darüber zu Wege zubringen vnd die alten lehnbriefe, so vorhanden, ausandworten vnd zustellen soll vnd will, Welchen Erbkauff gleicher gestaldt auch deß Vorkauffers Hausfrau Maria Fiedelers durch ihren kriegischen Vormundtten Georgen Vixen bewilliget vnd beliebet, vnd beidersteils Contrahenten mit handgebender Trewe denselben Veste vnd Vnverbrüchlichen zw halten vorsprochen vnd dem Ambtte angelobet haben, __ Geschehen in Beisein Herrn M. Johann Hermans Pfarherrn zu Ostraw, Herwig Warkens zu Büdersehe, Georgen Talheimbs, Christian Malmanß vnd Georgen Reicharts zu Ostraw den 11. Octobris deß 1621 Jahres , sonder Arglist vnd gefhärde, Deßen zu Urkundt habe ich Adam Berendt, Veltheimischer Schoßer zu Ostraw diesen Erbkauff zu pappier gebracht dem Ambtsbuch Einverleibet, Vnd dem Keuffer Georgen Eberten Dauon beglaubte Abschrifft , in Originali ??? mit dem hiesigen Ambtssiegel vnd meiner eigen subscription becrefftigt, außgehendigt, Actum ut Supra
[6] Blatt E006R
[7] Blatt K037

letzte Änderung: 17.10.2024


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Günter Kleinau

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