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Ortsfamilienbuch Ostrau am Petersberg
Familienbericht
Margareta STARCK [1]
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05.08.1616 in Ostrau (Saalekreis) [2] |
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Namen: |
Margareta Starck auch genannt: Margaretha Frau des Martin Pfeffer |
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Ehen / Partnerschaften
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Kinder
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Partner: | Martin PFEFFER ✶ um 1527 † 03.07.1613 in Ostrau (Saalekreis) | Anna PFEFFER † 29.12.1572 in Ostrau (Saalekreis)
David PFEFFER ~ 01.01.1571 in Ostrau (Saalekreis), † 10.12.1572 in Ostrau (Saalekreis)
Daniel PFEFFER ~ 14.02.1572 in Ostrau (Saalekreis), † 05.10.1581 in Ostrau (Saalekreis)
Agnes PFEFFER ~ 04.08.1573 in Ostrau (Saalekreis)
Anna PFEFFER ~ 05.09.1574 in Ostrau (Saalekreis)
Balthasar PFEFFER ~ 07.02.1577 in Ostrau (Saalekreis), † 05.10.1581 in Ostrau (Saalekreis)
Orta PFEFFER ~ 11.05.1578 in Ostrau (Saalekreis), † 08.10.1581 in Ostrau (Saalekreis)
Sibilla PFEFFER ~ 30.07.1580 in Ostrau (Saalekreis), † 23.09.1581 in Ostrau (Saalekreis)
Peter PFEFFER ~ 17.07.1582 in Ostrau (Saalekreis), † 08.09.1626 in Ostrau (Saalekreis) |
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Quellen | [1] | 1603 Martin Pfeffers Auszug, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 7 Handelsbuch Ostrau Blatt 35Text Volgett des Vattern Marttin Pfeffers Auszugk
Der Vatter Martin Pfeffer hatt Ihme Zeitt sein vnd seiner Jetzigen Hausfrau Leben in denn gudtern vorbehalten vns außgezogen, Einen freyen Tisch, die Cammer vber der Stuben, vnd ein stübchen darbey, welches gebauet werden soll, Darzu Jehrlichen eine halbe Huefe mit Weitzen, vnd eine halbe Huefe, mit Gersten abzuerdenen, Welche Petter Jedes mahl besehen, vnd vmb sonst bestellen, vnd dem Vater frey sein soll, ann welchem Ohrtte ehr sie nehmen, vnd aberdenen will, Dargegen soll das Stro, vnd Spreu Pettern im Hoofe bleiben,
Mehr hatt der vatter außgezogen, Welches Ihme Petter geben soll, sieben Flueke gense, eine Hose Putter, vf zwey gulden Werth, vonn Jetzlicher Ahrt Obest Epfeln vnd Birnen einen Baum voll. Es soll auch Petter oder seine Erben, des Winters Zeitten vf des Vaters begehren das stübichen Heitzen laßen, Ihmm vnd seine mutter daroben Speysen, wie ehr sich da?zu? außdrücklichen >Vorbehaltten, Das ehr mit seiner haußfrauen, bey Petters Tische, vnd nicht mit dem Gesinde eßen wolle.
Truege sichs aber zue das vf den einen oder den andern fall, Petter nach gottes willen, vorfallen soltte, oder ehr mit dem Essen nicht Friedtlichen sein, oder sich mitt Ihme oder den seinigen nicht vortragen könnte, vf solcher velle Einen, als der freyen Stuben, vnd Cammer, der Feuerung, der halben Huefen Weitzen vnd Gersten, wie Obgedacht abzuerdenen, Iten Sieben flueken Gensen, einer Hosen Putter, zwey gulden Wirdigk, vnd dem Obste, vor vnd anstadt,des freyen Tisches, einen wilkührlichen doch rechtmeßigen außzugk zue fordern gueth fugk vnd nacht haben,
Wann nun der Vatter, vor der Mutter, seiner Jetzigen Haußfrauen, Margarethen Starkes mit Tode abgehen würde, sollen die halben Außzuege ohne die freye Cammer vnd Stuben, welche sie gleichesfals Zeit Ihres Lebens Zuegebrauchen haben soll, wieder zue denn guettern, vnd Pettern anheimb fallen, - Dem Vatter aber sollen die volligen Außzuege, Wann schon nach dem Willen gottes, seine Haußfrau für Ihme stürbe, Zeit seines Lebens bleiben. Nach Ihrer beyder absterben aber, soll solches alles wiederumb zue den guettern fallen, Vber dies alles söllen der Mutter Zeitt Ihres Lebens Jehrlichen Zwantzigk schaafe wie Futter gehalten, vnd ein Vierttell lein gesehet werden, Die Gerade bleibet billig der Tochter oder der Nehesten Nifftel,
Vor die Heergewehde, aber sollen nach des Vatters Tode, Johanneßen, als deme es gebührett, eines vor alles gegeben werden , 30 Thaler, seindr 34 fl 6 gl., welche Ihme Petter, oder seine Erben, entrichtten, vnd dargegen alles was Inns Heergewehde, gehörett, Im guette behaltten, Woemitt Johannes auch zuefrieden sein will, - Demnach auch Inn Brosius Starks zue Rieda als der dreyen Erben Ihrer Mutter Vatern guettern, ann gedachter Ihrer Mutter Erbschafft noch etzliche Tage Zeitten, etwa vff ein 70 fl. oder mehr Nachstendigk, als soll der vatter, aldieweil ehr einen großen theill schulden zubezahlenn vf sich genommen, dieselben einmahnen, vnd zuebezahlunge der schulden gebrauchen. Wird aber der Vatter, Innerhalbe Jahres, oder beuohr, die Schulden so ehr vf sich genommen, bezahlet, nach gottes willen vorsterben, sollen alle drey Erben zugleiche solche nachstendige Erbschafft, wie Ingleichen auch alle der Eltern, Ihre vorlaßenschfft, vnd benentliche nach des Vattern Tode, ann dem Getreydichtt so von dem Außzuge, in der Scheunen vnd Boden vorhanden, die Helffte, nach beyder absterben aber, alles Was übrig vorhanden bleibet, gantz vnd gahr zuesambt, allem andern von Ihnen gelaßenen vorrath, so über die Gerade vnd das Heerwewehde vorhanden, so viell darahne, nach ordnunge der Rechtte, vnd Landtsgebrauch, dieen Dreyen Erben, oder derselben Erben gebühret, Zuegleiche theilen, Dargegen aber alle Nachstendige schulden, die der Vatter zuebezahlen vf sich genommen, vnd vber die Vonn Ihnen dreyen gewilligten 200 fl. vbrigk vorhanden sein möchten, vf gleichen theill bezahlen, Petter aber soll die Außlage thun, vnd hernacher den andern beyden, Johanneßen, vnd Annen, einenn >Jedenn seinen Antheil, Erstlichen vonn der Eltern, ann sie gefallenen vorlaßenschafft, vnd was darmitt nicht bezahlet werden kann, an eines Jdemm Tagezeitten, zue dero Zeitt, wann sie einander, ann der Hebunge gleich worden, abkurtzen vnd Innebehaltten, Doch soll vber alle außgaben der bezahltten schulden der Vatter, vnd Petter, Ein richtig register halten, vnd Petter alßdann, mit solchen Registern, vnd Quittantzigen die bezahltten schulden, belegen vnd Erwysen,
Was sonsten etwa ann künftigen fellen oder Erbschafften, diesen dreyen Erben , ihrer Eltern wegen, zuefallen möchtte, ann demselben wollen sie alle drey zuegleiche, ihr recht, wie ohne das Rechtens, Ihnen vorbehaltten haben,
Dargegen wollen sie auch, wann Ihre Eltern vnd dieses guets halber etwa vonn Ihren befreundeten, nachstendiger Erbegelder halben, streitt, vnd Rechtfertigunge Erregett würde, oder ansprache geschehen solte, alle drey beysammen, stehen, vnnd solche bürden zuegleichen theile tragen, vnd verrichtten,
Wann aber Petter das gueth nicht behalten köntte, oder sonsten vorkauffen woltte, So woltten Johannes vnd Anna, vor sich vnd Ihre Erben, denn Vorkauff dahrahne in allewege Ihnen Vorbehaltten haben,
Wormit also alle theyle einig, vnd zufrieden, gewesen, vnd solches, Veate, vnd vnvorbrüchlichen zuehaltten, einander Mitt hand vnnd Munde angelobet vnd Zugesagett, Wie dann auch auf alle theile bitten, dieses alles was anhero Punctsweyse erzehlett, Durch mich, Frantzs Barttenßleben, Jetzigen Veltheimischen schoßer alhiero, als der ich bey dieser handlunge, vnd Vergleichunge mit ahn vnd vber gewesen, nicht alleine ambtswegen Ratificiret, Sondern auch also forttd in beyseinde vndt Kegenwarth des Vatters, Marttin Pfeffers, vnd der Mutter, Fraw Margarethen Starks, Ihrem zue diesem Actu Verordnetten kriegischen Vormunden Petter Pritzsken, seiner beyden Söhne Johannes vnd Petter Pfeffern, auch deßen Tochter fraw Annen Neben ihrem Ehemanne Marttin Beylen, vndt Ihren zue diesem Actu, vorordnetten vnd bestettigtem kriegischen Vormunden, Joachm Ludewichen, desgleichen Hansen Fiedlern zue Lübbersdorff, als Petters Fruwen Vatter, Dann auch Görge Picht, Baltzer Pfeffers, vnd Andreas Rudolffs alle, drey Gerichtsschöppen, alhiro zue Pappier brachtt, vnd Zwiefach vntter einer handt Vorschrieben, auch dem Ostrauischen Ambtsbuche gleicheslauts Einverleiberr worden, Vnd deßenn allenn zue mehrer Versicherunge vndt vnvorbrüchlicher haltunge habe ich vorerwentter Schösser, allebeyde kauffvortäge, mitt des Ambts Ostrau Ambtssiegel bedrücket vnd mit eigenen Handen Marttin Pfeffer, vnd seine beyde Sohne Johannes, vndt Petter Pfeffer, Neben Ihrer Schwester kriegischen Vormunden, Joachim Ludewichen, so woh auch der Eine Schöppe Andreas Rudolff, weill die Andern nicht schreiben können, diese Vorträge auch vorsiegeldt, vnd mit eigenen handen Underschrieben haben, Deren einen der Vatter Marttin Pfeffer zu sichn vnd Petter, denn Andern, Johannes Pfeffer zu sich genommen, Annen aber ist hieuon gleichlauttende abschrifft, vnder dem Ambtssiegel zuegestellet worden,
Welches alles Geschehen zue Ostrau, dem 12 May Anno Ein Tausend Sechs Hundert vnd Drey
Franz Barttenschleben. | [2] | Blatt T019 | |
letzte Änderung: 17.05.2024
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In diesem Familienbericht sind alle Informationen über Margareta STARCK zusammengefasst. Die aufgeführten Namen sind (sofern sie nicht dem Datenschutz unterliegen) mit Hyperlinks unterlegt und führen zu den Familienberichten der angewählten Personen |
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Fragen zu den Daten, Ergänzungen und Korrekturen bitte an:
Günter Kleinau
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