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Ortsfamilienbuch Ostrau am Petersberg
Familienbericht


Martin PFEFFER [1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12] [13] [14] [15] [16] [17] [18]

um 1527
03.07.1613 in Ostrau (Saalekreis) [19]
Namen Martin Pfeffer
auch bekannt als: Merten
Beruf bis 1603 Landrichter Ostrau (Saalekreis)
Identitätsnummer PI0008
Ehen / Partnerschaften Kinder
Partner: Margareta STARCK

† 05.08.1616 in Ostrau (Saalekreis)
Anna PFEFFER † 29.12.1572 in Ostrau (Saalekreis)
David PFEFFER ~ 01.01.1571 in Ostrau (Saalekreis), † 10.12.1572 in Ostrau (Saalekreis)
Daniel PFEFFER ~ 14.02.1572 in Ostrau (Saalekreis), † 05.10.1581 in Ostrau (Saalekreis)
Agnes PFEFFER ~ 04.08.1573 in Ostrau (Saalekreis)
Anna PFEFFER ~ 05.09.1574 in Ostrau (Saalekreis)
Balthasar PFEFFER ~ 07.02.1577 in Ostrau (Saalekreis), † 05.10.1581 in Ostrau (Saalekreis)
Orta PFEFFER ~ 11.05.1578 in Ostrau (Saalekreis), † 08.10.1581 in Ostrau (Saalekreis)
Sibilla PFEFFER ~ 30.07.1580 in Ostrau (Saalekreis), † 23.09.1581 in Ostrau (Saalekreis)
Peter PFEFFER ~ 17.07.1582 in Ostrau (Saalekreis), † 08.09.1626 in Ostrau (Saalekreis)
 
Eltern (geboren) Geschwister
Vater: Burkhardt PFEFFER
✶ um 1500
† um 1576
Peter PFEFFER † 13.02.1583 in Ostrau (Saalekreis)

Quellen
[1] 1557 Quittung vnd Vor Zichtt Peter Rapsilbers, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 1, 62RS, Gutsarchiv OstrauText Quittung vnd Vor Zichtt Peter Rapsilbers von ???
Das ich Peter Rapsilber von meinem schwager Martin Pfeffer vermöge des auffgerichten Vertrags, so durch Borrkhardt Pfeffer, meines weibes Vater, mitt wissen vnd willen unser allerseits, oberkeit Hieronimi von Drachstorff, gescheen, xxxv fl. wegen meines weibes veterlich vnd mütterliche Erbgerechtigkeitt empfangen habe, sage derwegen obgedachten meinem schwagern Martin Pfeffer angezeigeter xxxv fl. quidt ledigk vnd lo0, wie auch wegen meines weibes, Fi????, ???ige vor Zicht gethan, haben, thue auch hiermitt ???iglich zusagen, mehr gemelten meinen schwagern, seinen erben vnd erbnehmern vor mich mein weib erben vnd Erbnehmern, desfals zu keiner ansprache zuhaben, es sei denn das sich hinfort zutrage: mortis zu mehre beglaubunge seindt Jürge Picht vnd Hans Rose als gezeugen darbei gebethen vnd gefordert worden, vnd in das handelsbuch verleibet, gescheen sontags nach pauly bekerunge ao 57.
[2] 1561 Kauff brieff zwischen Vinentius Martin vnd Martin Pfeffer, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 1, Blatt 100RS, Gutsarchiv OstrauText Kauff brieff zwischen Vinentius Martin vnd Martin Pfeffer zuhe ostrau
Im jar vnd tage nach Christi vnsers hrn vnnd seligmachers geburtt, ?der woniger Zaal? Im Ein vnd sechzigsten, sontags ?junorium?, ist mit wissen vnd wollen des gestrengen vnd Ernvesten Hieronimi von Drachstorff, Erbsassen uff ostrau, eine ehrlicher auffrichtiger vnd vneiderruflicher kauff, nachvolgender gestalt vnd meinunge gescheen, volzogen vnd auffgericht, Nemlich Vinentius martin gibt zu kauff vnd verkaufft Marin Pfeffer einen garten in der helle, an dem ?mist??? neben Hillebrandes gartten gelegen, vnd von obgedachten Hieronimo von Drachstorff zu lehen rürende, vor Eilff thaler, die auch verkkauffer Vinentius martin von den kauffer Martin Pfeffer alsobald barvber bezalt empfangen vnd seinen scheinbarlichen nuz vnd fomen gewendt hatt, Zinsett jerlich der keuffer Martin Pfeffer von solchem verkauften gartten uff Michaelis ein ganß, Die andern Zinse, die sonsten uff Vinentius Martin guttvstehen, soll der verkauffer vnd seine nachkommen jerlichen vor voll geben, treulich one geverde, bei dissem kauf seindt gewesen als gezeugen, Jürge Picht, Valtin Schneiderheinz, Bastian Kurz, melchior Zirmacher vnd der Hoffmeister Hans Pigke zu ostrau vnd das zu mehrer sicherheitt, unverbrüchlicher haltunge, seindt disser Zettel, zwei gleich lauts auseinandergeschnitten, einer handschrieft, jdem teil eins zugestelt, vnd auch in daß handelsbuch verleibt worden, Gescheen im jar vnd tage wie oben.
[3] 1561 Martin Pfeffers Knecht vom Pferd erschlagen, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 1, Blatt 101, Gutsarchiv OstrauText Demnach durch die Churf: verordnete Commission alß nemlichen Sebastian Hillinger, Doctor vnd Hieronini Müller, schosser zu leipzigk, die sachen zwischen dem Ernvesten vnd Gestrengen Hieronimy von Drachstorff vnd Martin Pfeffer ahn einem, vnd Martin Henneman anderß Teils verhortt entschieden vnd vortragen, das genannter der von Drachstorff obbenennter Henneman wegen seines entleibten bruders Brosius Henneman, welcher von pfeffers pferd todlich geschlagen, achtzehn alte schock erlegen soll,
Dieselben achtzehn alde schock , desgleichen vi gl. hinderstelligk lohn bekame ich Martin Henneman, das ich das jenige alles barüber zu meine sichern handen empfangen, sage derhalben Hieronimy von Drachstorff, sein 4 underthanen, marttin pfeffer vnd in aller seins Erben, hiermitt vor mich vnd alle die meinen frei quitt ledigk vnd loß, ?gnade? vnd zusage bei meinem hochsten treuenn vnd glauben, mehr gedachtem Hieronimy von Drachstorff vnd Martin Pfeffer, auch alle die Iren, hiermit wegen meines entleibten bruder, Nimmer in ansprach zu haben, treulich vnd one geverde, des zu mehrer treulicher haltunge seindt hierbei gewesen alß gezeugen Valtin Schneiderheinz, scheppe vnd baurmeister vnd Balzer Heinze, schenke zu ostrau, Gescheen som????? nach ?Rani?????, Anno 1561
[4] 1568 Kauf Martin Pfeffers von Burchard Pfeffer, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 2, Blatt 80, Gutsarchiv OstrauText Heute Sontags nach martini des jars 1568 Ist ein Ehrig bestandiger unwiderkauflicher kauff geschlossen vndt auffgericht worden zwischen dem ersamen Burchart Pfeffer verkauffern an einem welcher mit wolbedachtem Muth von der gnaden gottes gesunts leibs vernunfft der sinnen vor sich sein erben undt erbnehmern durch seines besten Nutzens willen Recht vndt Redlich verkaufft vndt zukauffe geben hat seinem Sohne Marttin Pfeffern Kauffern andres teils sein Hauß vndt Hoff Pferd Wagen Schup vndt Schir Ackerr Hufe Wießen erdt vndt nagelfest fhahrendt vndt ligent nichts daran auß geschlossen wie das nahmen haben magk es auch im dorff aker vndt egartten zue Ostrau In Reinen vndt Steinen gelegen vndt soliches von seinem Vater Agathyus Pfeffern wolher ahn sich gebracht ererbet soliches von jugend auff inne gehabt besessen genossen vnd gebraucht davon keinerley wie das Nahmen haben magk außgeschlossen Hir zuvornn benannten Keuffer seinem Sohn Martin Pfeffern eigentümlichen verkaufft eingereumbt auch in lehen vnd werthen uffgelassen worden das Keuffer Agartynn Pfeffern seinem Vater dem Verkeuffer vor soliche gueter davon keinerley abgestundett zwölff hundert vndt fünffzig gulden jden gulden vor ein vnd zwanzig silbern groschen ?gewehret? gemeiner landes werung vndt ganghafftiger Müntz zur Haupt vndt kauff Summe zu geben verwilliget damit vorkeuffer vor sich seine erben vndt erbenehmern vol zufriden sein sol vnd weil anndeilicher Haupt vndt Kauff Summa dann Keuffer acht hundert gulden der maßen vndt volgendann seinen Vater vndt zue ablegung vndt austatung der anderen seiner brüder vndt schwestern aller mit erben vermöge Eines sunderlich hiebevorn auffgerichten Vortrages Nach besage des gestrengen edelen vndt ernvesten Hieronimuß von Drachsdorffs uff Ostrau erbsteß handelsbuch vndt darauff ehrfolgeter gruntlicher beständiger vndt angenommener bewilligter Abrechnung sieben hundert gulden erntrichtet undt vergnüget welchen siebenhundert gulden dan bemelter sein Vater Burchardt Pfeffer vor sich seine erben vndt erbenehmer wie sie dan nach guden vorzeichen alle sterplichen darbey vnd Neben geweßen am bestendigsten vnd wie zu Rechts am krefftigsten gescheene Marz odder May Quitiren thuen soll vndt will nu Keuffer dem Verkeuffer zu stellichen siebenhundert gulden uff der Heilligen Drey Könige tagk schiest künfftigk wan agen der weniger zal 69 schrieben wirth noch ann hundert gulden erlegen das also acht hundert an gelt Burchart Pfeffern vorgnüget zu haben vorwilliget zur Voereichnung aber der hinderstelligen vier hundert vndt fünffzif gulden sol vndt weil Keuffer seinem Vater burchartt Pfeffern odder seien erben jerlichen vndt von marz der weniger Zal siebenzig schreiben wirt auff Trium Regum anzufangenn fünffzig gulden zue Erst tagzeit zue erlegen vndt so fort ahn zu???fern biß bemelte haupt vndt kauff Summa genntzlichenn Entrichtett wirt
Nach dem sich aber vielgenannter Burchart Pfeffer durch sunderliche schenkkung des almechtig Gots vorreget Zeit wiedeherumb nach Christlicher ordnung in heilligen Ehestannt begeben vndt nach vorsehung des Allmechtigen Mit dießer seiner itzigen Haußfrauen auch Kinder ehrzeugenn würde vndt domit weitlauffig gezeuget vnd ander ???? under seinen Kindern vorhutt ist dieser Artikul mit allerseits guetern Radt vndt bedanck dahin vorrichtet das wan Ehr gedachter Burchart Pfeffer nach dem Willen gottes Ehe dan diese genzliche bezalung seins itzt vorkaufften gutts gantzlich bezalt mit thodt abgehen würde so sollen alle seine erben Erster andernn vndt jtziger Ehe alle seine hinterlassene gueter wo odder ahn welchenn arte die gelegenn wie die namen haben so in diesem ??? nicht gehören mügen keinerley ausgelassen alle zusammen vndter sich einmechtigfk zue gleich teillen davon dan Keuffer martten Pfeffer auch nicht außgelassen odder abgestundet sein sol vor solichen vertragk sollen seine des Verkeuffers erben Keuffern umb jehres odder Mondens der keinerley stünlich odder wahrlich zu besprechen hinforder Macht haben zum vorbehaltte aber vndt vorr diß alles hatt Burchart Pfeffer uff seinen Leib vndt die Zeit seines Lebens von seinem Sone dem Keuffer 30 shfl Korns 10 shfl Weitzen 4 schfel gerste 1 fudder rwiß holtz 1 stück steltz 2 Thiemen Epffel 8 schock lang rockenstro 4 ßo futterstro 12 starcke spreu zu geben bedinget auch Keuffer Im zu geben vorheissen Mitt weitterer bedingund wan Keuffer vorkeuffern sein Itziges Weib versterben würde sol ehr bey dem Keufer odder besitzer des guttes mitt freiem Tisch Kost vndt einem gebetteten Bette Zeit seines Lebens vorsehen vndt vorsorget sein vndt auff die obberürten stücke gleichwol jerlichen zugeben verbunden sein wan auch keuffer Agatiy Pfeffern eher seinem Vater verkeuffern Tohtes halben abgehen würde vndt vorkeuffern Ihn dießem guete also nicht sein könnte odder wollte sol sich der besitzer der gueter jerlichen vom Ime mit vier vndt zwannzig taler zu seinem Vnterhalt laßen Wirdt die weil auch Peter Pfeffer vorkeuffers sonne noch zur zeit ????? gestatet sol soliche ausstatung geleich wie der anderen erben von Keuffern auch außgerichtet worden vndt vorr soliche ausstatung hatt vorkeuffer genannten seinen son petern auß vorbiet vnd bewilligung als vetterliche guttwilligkeit fünffzigk gulden zum vorauß geschennckt vmdt vormacht weliche 50 fl, neben der ausstatung dem Kauff vor odder nach des vaters thode ann obbemelter Haupt odder Kauffsumma sol abgekurzt werden domit Nu solicher Kauff Mit allen seinen puncten vndt Artikeln von beiden teillen vnwiderrufflichen jder Zeit sol steht vndt vehst gehalten werden als hatt vorkeuffer Burchardt Pfeffer alle seine erben vndt erbnehmern Mit nahmen Peter Rapsilber Blasius Gensch Barthels Schubert Hans Werner als seiner Tochter Mehnner Caspar Pfeffern vndt Peter Pfeffern hie zu bescheiden vndt befriden lassen vndt wie jez genannter Peter Rapsilber Blasius Genzsch Barthold Schubert Hans Werner in Elicher vormundschafft vnßerer weiber Caspar vndt Petter Pfeffer vor vnß vnßer erben Erbnehmern offentlich bekennen das wir bey dießem vnsers vatern vorkauff geweßen soliches Alles als geschehen angehort vnßeres vaters vnt schwagers willen ehrkant beliebet bewilliget vndt wol bedechtig angenomen haben soligk Kauff vndt alles waß vor noch hirin begriffen war vehst vnverbrüchlichen zu halten dar wieder Nimmer Mehr zureden odder zu handeln verzichten, vns auch Aller recht vndt sonderlichen das wir vns wegen vnserer weiber der kriegischen vormundschafft halben mit nichte zu behelffen schützen stellen noch wollen Kauffern auch neben dem Verkauffern dieses kauffes vndt aller seine zubehörung der Zeit guut recht vnd elich gewartschafft zu sein vor jdermenniglich gerichten vnd rechten so offte Innen das von Nothen sein wirt gantz treulich sonder geferde das zu glaubwürdig gezeugnis seint uff des Verkeuffers seitten darzu ehrfordern vndt gebeten alß Zeugen Paul Rachwitz bürger zu Zerwick uff des Keuffers seitten Nichel Schlosse,r George Picht, Baltzer Heintz zu steter vnverbrüchlicher Haltung ins handelsbuch alhier zu ostrau verleibet darneben zwey geleich lauttende Zeddel gezwiefacht jdem teil eines zugestelt vndt auff allerseits bitte zu Mehreren sicherheit Mit Meiner Johann Ludwigs jtzigen bevelhaber zu ostrau petschaf vorsiehgeln bekrefftiget . gescheen Im jar vndt tage wie oben.
[5] 1572 Martin Pfeffer entrichtet 2 Tagzeiten, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 2,Blatt 151, Gutsarchiv OstrauText Auff heute dato anno 1571 vnd zweyundsiebennzigsten Jahr, dem Donnerstag post Trinitatis hatt Mertten Pfeffer seinem Vater Burchartt Pfeffer zur tagzeitten Entricht, als nemlich hundert gulden, darnach ein ?schock? scheffel Rocken, hatt Jder scheffel diese Jar ein gulden gegoltten, 20 scheffel Weitzen, hatt auch Jeder scheffel 1 fl. gegoltten, 8 scheffel gerstenn Jeder Scheffel für 15 gl., 12 gensse für zween fl., Zwey Jerichte schweine für 8fl, 2 fuder schnidt für 6 fl., 2 fuder Reißholtz für 6fl. 12 stu?he salz. 4 thonne Apffel, 16 schck lang Rockenstro für 16 thaller, 8 schock futter stro für 2 thaller 4 gl., 24 secke spreu, Solliches alles ist vf zwo tagzeitten vorschriebenn, vnd seind hirbey vnnd Neben gewesen die Ersamen Menner mit Namen Jurge Picht vnd Meister Paul Racks von Zerbigk, geschenn Im Jahr Vnd Tage wie Vermeldett.
[6] 1575 Martin Pfeffer entrichtet 3 Tagzeiten, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 2,Blatt 152, Gutsarchiv OstrauText Auff heute Dienstag am abent Viti dieses 75 Jars hatt Mertten Pfeffer seinem Vater Burchartt Pfeffer von dreyen Jarenn die tagzeitten nemlich anderthalb hundert guldensambt dem ?Eingethumde? Inhalts dieses Vortrags Entrichthet. Vnd es hatt der vater vor seinen Sohn Pettern Pfeffern whongeldt gegen Brachwitz aus Veterlicher Liebe ausgeben, seint vonn dissem Dienstag Dreien tagZeitten Erlegt Inhalts einer Dargegenn gegebenn Quitung, welcher Enntpfangenen Summe, sambt der andern Enntpfangenen Zugehörung gemeltter Burchartt Pfeffer seinem Sohn Mertten vor mir Johann Ludwig bevelhabern zu Ostrau Quitirt Vnnd Loß gesagt, geschenn wie Oben
[7] 1576 Walpa und Caspar Pfeffer leisten Verzicht, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 2, Blatt 174, Gutsarchiv OstrauText Heutt Dienstag nach Trium Regum dieses 76 Jars hatt Walpa Pfeffers Mahttens Melitzens Eheliche Haussfrau Ihrem Bruder Martten Pfeffer Vnndt Desselbigen Erbenn Durch Ihren Kriegischen Vormundt Dietern Poselern alles Ihres Vetterlichen Vnndt Mütterlichenn erbtheils Dem sie Vormogenn auffgerichter Vortrage zur gnüge Enntpfangen Rechtlich Vnndt gebürliche Vorzicht Am gerichtsstabe geschenn, also das sie gemelten Iren Bruder noch seine Erbenn Hinnfort Vmb nichts Allein, nur der Natürliche Todesfall Bringet, besprechenn noch belangen will Vnndt ist auch Zu Mehrer sicherung durch mich Johann Ludwig Bevelhaber ins Handellbuch vorleibt , gleicher gestalt haben die Verordneten Vormundenn als Simonn gern Unndt Matths Melcher Des Jungenn Vnmundigenn Mattes pfeffern Rechtliche Vnndt gebürliche Vorzicht wegen gemeltes Ihres mündleins geschen, Zu diesem Hatt Caspar Pfeffer gemeltes Merttens Bruder auch gleich Denn Anderen Vor sich seine Erbenn Rechtliche Vnndt gebürliche Vorzicht gethan.
[8] 1586 Lehnbrief Martin Pfeffer, LHASA, MD, H173, I Nr. 1755, Blatt 10, Gutsarchiv OstrauText Ostraw
Mertten Pfeffer zu Ostrau Ist mith Zwu huefen landes Ein viertellandes fünff wiese flecken, Einem wiese flecken hinder Poltergassen gartten, Der fünfften wiese flecken, Ein Viertellandes vnd einen gartten in d Helle gelegen, desgleichen die 47 Ruthen so in einem felde vbermaß funden worden, Alß mit Rechtem Erbzinßguethe belihen worden, Zinseth Jerlich vffs Hauß ostrau 2 fl. 18gl. Von 3 1/12 Huefen 3 Wiesen vnd einem wüsten Hofe 6 Hüner vff Walpurgiß 2 ?Pfund? wachs 7 alde fleischbete vff Johanniß Baptiste, 1 ganß vff Marty vnnd hadt zu Lehnwar vnd thut Narunge seines vorigen Lehnbriefes 18 fl. 15 gl. 7 pf .
Actum den 28 August Ao 1586
[9] 1587 Lehnbrief Martin Pfeffer, LHASA, MD, H173, I Nr. 1755, Blatt 10RS, Gutsarchiv OstrauText Ostraw
Ferner ist Marttin Pfeffer mith Einem Viertell Landes so er von Marttin Schenen Vff einem wiederkauff an sich gebracht, Alß mit Rechten Erb Zinßgueth belihen worden, hadt zu Lehnwahr geben 4 fl. Actum den 13 Augusti ao 87
[10] 1601 Martin Pfeffer kauft Land, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 6 Handelsbuch Ostrau 211RsText Mertin Pfeffers Kauf über eine halbe Huefelandes von seiner Muhmen Margarethen Pfeffers.
Den 5 Juny Anno 601 hatt Frau Margaretha durch ihren zu diesem bestetigten vndt Erbetenen kriegischen Vormundt, so in gegenwarth Ihres Ehemans George Frentzels an vndt vorbringen lassen, Daß sie die halbe Hufelandes vf Drelitzer Marck, so ihr ?hiebevor? auß Heders gütern für 195 fl. zu gutte erkaufft, nicht allein ihrem Vettern Martin Pfeffern Landtrichtern alhier vnd dessen Erben, Erblichen vndt eigenthümblichen hinwiederumb zugeschlagen cndt vbereignet, besondern auch Vermöge ? der zwischen Ihr vnndt Ihrem Ehemanne vfgerichten Ehestiftung, wegen aller Ihrer oder Der seinigen habenden an vndt Zusprüche, vmb 350 gulden, ohne was vf die lobnis vnndt ihre Kleidung gegangen, das alhier nicht gerechnet, einig vndt zufrieden worden. In ihrer Hochzeit vf den Kauf entpfangen vnd itzo noch hundert gulden erlegen, die vbrigen 200 fl. sollen diesergestalt abgetreten werden, alß 100 fl. ostern 602 vnst dan 100 fl. Ostern 603. Wann solches geschehen, hat sie durch Ihren kriegischen Vormundt Martin Schlackewitzen die Vorzicht zu thun, vnndt dieses fest zu halten angelobet, Es auch mit dem ???lichen Eyde bekreftiget, In beysein Ihres Ehemannes vnndt Herr Gürge Krauseen
Actum ut supra
[11] 1602 Lehnbrief Martin Pfeffer
[12] 1603 Martin Pfeffers Auszug, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 7 Handelsbuch Ostrau Blatt 35Text Volgett des Vattern Marttin Pfeffers Auszugk
Der Vatter Martin Pfeffer hatt Ihme Zeitt sein vnd seiner Jetzigen Hausfrau Leben in denn gudtern vorbehalten vns außgezogen, Einen freyen Tisch, die Cammer vber der Stuben, vnd ein stübchen darbey, welches gebauet werden soll, Darzu Jehrlichen eine halbe Huefe mit Weitzen, vnd eine halbe Huefe, mit Gersten abzuerdenen, Welche Petter Jedes mahl besehen, vnd vmb sonst bestellen, vnd dem Vater frey sein soll, ann welchem Ohrtte ehr sie nehmen, vnd aberdenen will, Dargegen soll das Stro, vnd Spreu Pettern im Hoofe bleiben,
Mehr hatt der vatter außgezogen, Welches Ihme Petter geben soll, sieben Flueke gense, eine Hose Putter, vf zwey gulden Werth, vonn Jetzlicher Ahrt Obest Epfeln vnd Birnen einen Baum voll. Es soll auch Petter oder seine Erben, des Winters Zeitten vf des Vaters begehren das stübichen Heitzen laßen, Ihmm vnd seine mutter daroben Speysen, wie ehr sich da?zu? außdrücklichen >Vorbehaltten, Das ehr mit seiner haußfrauen, bey Petters Tische, vnd nicht mit dem Gesinde eßen wolle.
Truege sichs aber zue das vf den einen oder den andern fall, Petter nach gottes willen, vorfallen soltte, oder ehr mit dem Essen nicht Friedtlichen sein, oder sich mitt Ihme oder den seinigen nicht vortragen könnte, vf solcher velle Einen, als der freyen Stuben, vnd Cammer, der Feuerung, der halben Huefen Weitzen vnd Gersten, wie Obgedacht abzuerdenen, Iten Sieben flueken Gensen, einer Hosen Putter, zwey gulden Wirdigk, vnd dem Obste, vor vnd anstadt,des freyen Tisches, einen wilkührlichen doch rechtmeßigen außzugk zue fordern gueth fugk vnd nacht haben,
Wann nun der Vatter, vor der Mutter, seiner Jetzigen Haußfrauen, Margarethen Starkes mit Tode abgehen würde, sollen die halben Außzuege ohne die freye Cammer vnd Stuben, welche sie gleichesfals Zeit Ihres Lebens Zuegebrauchen haben soll, wieder zue denn guettern, vnd Pettern anheimb fallen, - Dem Vatter aber sollen die volligen Außzuege, Wann schon nach dem Willen gottes, seine Haußfrau für Ihme stürbe, Zeit seines Lebens bleiben. Nach Ihrer beyder absterben aber, soll solches alles wiederumb zue den guettern fallen, Vber dies alles söllen der Mutter Zeitt Ihres Lebens Jehrlichen Zwantzigk schaafe wie Futter gehalten, vnd ein Vierttell lein gesehet werden, Die Gerade bleibet billig der Tochter oder der Nehesten Nifftel,
Vor die Heergewehde, aber sollen nach des Vatters Tode, Johanneßen, als deme es gebührett, eines vor alles gegeben werden , 30 Thaler, seindr 34 fl 6 gl., welche Ihme Petter, oder seine Erben, entrichtten, vnd dargegen alles was Inns Heergewehde, gehörett, Im guette behaltten, Woemitt Johannes auch zuefrieden sein will, - Demnach auch Inn Brosius Starks zue Rieda als der dreyen Erben Ihrer Mutter Vatern guettern, ann gedachter Ihrer Mutter Erbschafft noch etzliche Tage Zeitten, etwa vff ein 70 fl. oder mehr Nachstendigk, als soll der vatter, aldieweil ehr einen großen theill schulden zubezahlenn vf sich genommen, dieselben einmahnen, vnd zuebezahlunge der schulden gebrauchen. Wird aber der Vatter, Innerhalbe Jahres, oder beuohr, die Schulden so ehr vf sich genommen, bezahlet, nach gottes willen vorsterben, sollen alle drey Erben zugleiche solche nachstendige Erbschafft, wie Ingleichen auch alle der Eltern, Ihre vorlaßenschfft, vnd benentliche nach des Vattern Tode, ann dem Getreydichtt so von dem Außzuge, in der Scheunen vnd Boden vorhanden, die Helffte, nach beyder absterben aber, alles Was übrig vorhanden bleibet, gantz vnd gahr zuesambt, allem andern von Ihnen gelaßenen vorrath, so über die Gerade vnd das Heerwewehde vorhanden, so viell darahne, nach ordnunge der Rechtte, vnd Landtsgebrauch, dieen Dreyen Erben, oder derselben Erben gebühret, Zuegleiche theilen, Dargegen aber alle Nachstendige schulden, die der Vatter zuebezahlen vf sich genommen, vnd vber die Vonn Ihnen dreyen gewilligten 200 fl. vbrigk vorhanden sein möchten, vf gleichen theill bezahlen, Petter aber soll die Außlage thun, vnd hernacher den andern beyden, Johanneßen, vnd Annen, einenn >Jedenn seinen Antheil, Erstlichen vonn der Eltern, ann sie gefallenen vorlaßenschafft, vnd was darmitt nicht bezahlet werden kann, an eines Jdemm Tagezeitten, zue dero Zeitt, wann sie einander, ann der Hebunge gleich worden, abkurtzen vnd Innebehaltten, Doch soll vber alle außgaben der bezahltten schulden der Vatter, vnd Petter, Ein richtig register halten, vnd Petter alßdann, mit solchen Registern, vnd Quittantzigen die bezahltten schulden, belegen vnd Erwysen,
Was sonsten etwa ann künftigen fellen oder Erbschafften, diesen dreyen Erben , ihrer Eltern wegen, zuefallen möchtte, ann demselben wollen sie alle drey zuegleiche, ihr recht, wie ohne das Rechtens, Ihnen vorbehaltten haben,
Dargegen wollen sie auch, wann Ihre Eltern vnd dieses guets halber etwa vonn Ihren befreundeten, nachstendiger Erbegelder halben, streitt, vnd Rechtfertigunge Erregett würde, oder ansprache geschehen solte, alle drey beysammen, stehen, vnnd solche bürden zuegleichen theile tragen, vnd verrichtten,
Wann aber Petter das gueth nicht behalten köntte, oder sonsten vorkauffen woltte, So woltten Johannes vnd Anna, vor sich vnd Ihre Erben, denn Vorkauff dahrahne in allewege Ihnen Vorbehaltten haben,
Wormit also alle theyle einig, vnd zufrieden, gewesen, vnd solches, Veate, vnd vnvorbrüchlichen zuehaltten, einander Mitt hand vnnd Munde angelobet vnd Zugesagett, Wie dann auch auf alle theile bitten, dieses alles was anhero Punctsweyse erzehlett, Durch mich, Frantzs Barttenßleben, Jetzigen Veltheimischen schoßer alhiero, als der ich bey dieser handlunge, vnd Vergleichunge mit ahn vnd vber gewesen, nicht alleine ambtswegen Ratificiret, Sondern auch also forttd in beyseinde vndt Kegenwarth des Vatters, Marttin Pfeffers, vnd der Mutter, Fraw Margarethen Starks, Ihrem zue diesem Actu Verordnetten kriegischen Vormunden Petter Pritzsken, seiner beyden Söhne Johannes vnd Petter Pfeffern, auch deßen Tochter fraw Annen Neben ihrem Ehemanne Marttin Beylen, vndt Ihren zue diesem Actu, vorordnetten vnd bestettigtem kriegischen Vormunden, Joachm Ludewichen, desgleichen Hansen Fiedlern zue Lübbersdorff, als Petters Fruwen Vatter, Dann auch Görge Picht, Baltzer Pfeffers, vnd Andreas Rudolffs alle, drey Gerichtsschöppen, alhiro zue Pappier brachtt, vnd Zwiefach vntter einer handt Vorschrieben, auch dem Ostrauischen Ambtsbuche gleicheslauts Einverleiberr worden, Vnd deßenn allenn zue mehrer Versicherunge vndt vnvorbrüchlicher haltunge habe ich vorerwentter Schösser, allebeyde kauffvortäge, mitt des Ambts Ostrau Ambtssiegel bedrücket vnd mit eigenen Handen Marttin Pfeffer, vnd seine beyde Sohne Johannes, vndt Petter Pfeffer, Neben Ihrer Schwester kriegischen Vormunden, Joachim Ludewichen, so woh auch der Eine Schöppe Andreas Rudolff, weill die Andern nicht schreiben können, diese Vorträge auch vorsiegeldt, vnd mit eigenen handen Underschrieben haben, Deren einen der Vatter Marttin Pfeffer zu sichn vnd Petter, denn Andern, Johannes Pfeffer zu sich genommen, Annen aber ist hieuon gleichlauttende abschrifft, vnder dem Ambtssiegel zuegestellet worden,
Welches alles Geschehen zue Ostrau, dem 12 May Anno Ein Tausend Sechs Hundert vnd Drey
Franz Barttenschleben.
[13] 1603 Marttin Pfeffers vnd seiner Kinder Erbvergleichunge, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 8 Handelsbuch OstrauText Ostraw, Marttin Pfeffers des Landtrichters vnd seiner Kinder Erbvergleichunge
[14] 1603 Vergleichung Martin und Margaretha Pfeffer, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 7 Handelsbuch Ostrau, Seite 19Text Gütliche Vergleichunge vnd Abschied Inn Sachen Viti Schirrmeisters, vnd Gürgen Frentzels als Eheliche vnnd Kriegische Vormundenn Frewen Margarethen Pfeffers
Demnach jetzt gedachte, Ehliche vnd Kriegische Vormündere, erwenter ihrer Pflege, vnd Ehefrawen, wieder ernantten Marttin Pfeffern, ins Ambt alhiero am 3 Augusti Naano 1602, eine Rechtferttigunge erhoben, vnnd dieser Gestalt, vnd dieser gestalt anhängig gemacht, weil ihre Pflegefraw zu ihren mündigen Jahren, in erfahrunge bracht, das Martin Pfeffer In Ihres seeligen Vaters, Petter Pfeffers gütere Durch einen Kaufvortragk kommen, als begerttte sie, vonn Ihme berichtet zu sein, wie vnd welchergestalt, Ihr Vater seliger seines Erbtheils, auß den Güttern abgefunden, vnd Vorzicht gethan,
2. Das sie eine alte Vorschreibunge in Händen, worinne Martin Pfeffer, seinem bruder Pettern, ein Hundert gulden vor die Chur des Guts vorschrieben, welche ehr oder seine Erben, vonn Ihme oder seinen Erben, nach seinem Tode zuefördern haben solten, wie solche Vorschreibunge bezahlt.
3. Weill Marttin Pfeffer, alß seines Brudern Petter Pfeffers Tochter Vormunde 400 fl. auß Ihres Vatters seeligen velaseenschaft, eingenommen, zuersehen, das ehr von solchem gelde, Eine Halbe Hufe landes erkaufft, welche ehr inn die Viertzehen Jahr gebraucht, alß begertten sie von solchem allen Rechnunge zu haben, vnd zu wißen, wohin die Früchte der halben Hufe hingewendet, vnd wie es mit dem übrigen Gelde gehaltten worden sey.
Dagegen aber Marttin Pfeffer vorgebracht
1. Das ehr seinem brudern Petter Pfeffern, nicht allein seines Erbtheis bezahlett, sonden Ihme noch darüber, ein großes gutwillig gegeben, vnd auf ihn, wie auch hernacher auf seine gelaßene Tochter,Margarethen, auß Brüderlicher zu Neygunge gewendet, wie er dan deßwegen Eine specificirte Designation Inns Ambt eingegeben.
2. Das ehr vor die 400 fl. auß Petter Pfeffers verlassenschfft eingenommen, aber alßbaldt mit des Ambts vorwißen, etliche seine Schulden, darahne abgezogen, auch vonn dem reste eine halbe Hufe Landes
erkaufft, vor welchen abnutz des Ackers, undt des übrigen geldes, ehr das Megdelein underhaltten, Inmaßen ehr das zu bekrefftigunge deßen, Einen Im Ambt gemachten, Vortragk vnd Abrechnunge beybracht.
3. Das ehr die Hundertt gulden, Darauf die alte vorschreibunge meldet, inn der 350fl. so ehr margarethen, in der Ehestifftunge vorschrieben, mit eingerechnet, vnd Ihr sonsten, so viel zu geben nicht schuldig gewesen,
Wie dann solches alles auß den ?Aotemuß? zwischen beyden theilen bußhero ergangen, weittläufig zu ersehen.
Vnd nun beyde theil deromaßen in einander gewachsen, das dieser streit zue einer weittläuffigen Rechtfertigunge undt beydertheill, große ?geldspildunge? sich ansehen laßen,
Alß seindt heut, underschriebenen dato, solche Irrungen vndt gebrechen, durch mich, den Zetzigen Schößer zue Ostrau, Frantz Barttenßleben vf vleißige vnderhandelunge vnd ?Zuwehrtunge? und abstrickunge, weileufiger Rechtfertigunge, vnd vnnötiger Vnkosten, vnd Geldtspildungen zwischen beyden theilen, gütlichen Vortragen, vorglichen vnd beygeleget worden, volgender gestalt vnd also,
Weill martin Pfeffer seineer Muhmen, Margarethen nach besage, der Ehestifftunge, vnd dem zwischen Ihnen am 5 Juny ao 1601 Im ambt alhier gemachten Kauffvortragk, vonn dem Inn der Ehestifftung mehrentheils auß gutwilligkeit, verwilligten 350 fl. noch 162 fl. zu geben nachstendig gewesen, vnd zu der Margaretha, durch gedachtte Vormunde, noch darüber 100 fl. wegen der alten vorschreibunge zuhaben gegerett.
Als hatt marttin Pfeffer Entlichen gewilligett, vnd zugesaget, das ehr vorerwehnter seiner Muhmen, Margarethen eines vor alles noch zugeben will 230 fl. Womit also beyde theile geschieden, vnd zufrieden, vnd aller zwischen Ihnen angestandener Streitt, Erblich, Gründtlich vnd ewig entschieden, beygelegett vnd vorgeßen sein vndt bleiben, Inmaßen dann fraw Margaretha Pfeffers, durch Ihre Ehliche vnd Kriegische Vormunden, Vitius Schirrmeister, und George Frentzeln, die altte Vorschreibunge vf die 100 fl. sprechende, nach empfahunge dieses Volnzogenen vortrages, vnd Abschiedes, Marttin Pfeffern, alßbaltt zu seinen Henden wiederumv eingeantworttet, vnd abgetretten, vnd darneben durch dieselben angeloben vndt zusagen laßen, ach mit dem Cörperlichen Eyde bekrefftigett, das sie mit diesem Vortrage alleine vor sich, cnd Ihre Erben einig vnd zufrieden sein,
Sondern auch wann sie diese zuegesagte 230 fl. :/: welche marttin pfeffer vff Nechstkommende, Johannis Baptista Tagk, Ohne alle vnkosten vnd Seumnüß, auch vorpfendunge aller güetter vndt einiger frist, Inn einer Summa Zuderlegen Vorheißen :/: Empfangen hatt, das sie als dann neben gebührlicher Quittunge, vnd außandtwortunge, anderer Vrkunden, gründtliche vnd ewige Vorzichtt thun vnd wißen will.
Deßen zu wahrer Vrkunde, vnd Bekrefftigunge dieses Vortrages ist auf allerseits Bitten solches dem Ambtsbuche einverleibet, zwey gleichlautende Abschrifften, mit eigener Handt geschrieben, darauß vorferttigett, vnd dieselben nicht allein mit des Ambts Insiegell bedrückett, vnd mit meiner Frantz Bardenßleben Schössers eigener Handt, bekrefftigett, besondern auch von beyden theilen, als fraw Margarethen, Pfeffers, Ihren kriegischen Vormunde Vito Schirrmeistern, vndt Ihrem Ehemanne George Frentzeln, deßgleichen Marttin Pfeffern Landtrichttern, vnd Johanns vnd Pettern Pfeffern, seinen beiden Söhnen, mitt ihrem Händen vnderschrieben Vollzogen worden, Geschehen vnd gegeben Zue Ostrau am 12 may Anno 1603
Frantz Barttenschleben
[15] 1613 Berechnunge, Transaction vndt gütliche Vorgleichung, LHASA, MD, DXVIIIa Nr. 9 Gerichtshandelsbuch Ostrau, Blatt 97RText Marttin Pfefferns des Landtrichters Kindern Ostraw
Berechnunge, Transaction vndt gütliche Vorgleichung zwischen Herrn Marttin Pfefferns des Landtrichters Kindern
Vor mihr Christoph Püngern Itzigen Veltheimischen bestallten Ambtsschößern zue Ostrauseindt an gewohnlicher Ambtsstelle Marttin Pfeffers des landtrichters alhier Kinder, alß Johans Anna, Marttin Beylß eheliche Haußfrau, vnndt Peter, die Pfeffer gebüdere vnndt Schwesteren, erschienen vndt haben mihr berichtende angezeiget vnndt vorbrachtt, wonach Ihr Vater zue der Zeidt, wo Petern die Güther überlaßenn eine väterliche Disposition vndt Erbvortragk vnter ihnen seinen Kindern gemachtt vndt aufgerichtet vnndt in derselben sonderlichen ausgedrrückt, Weill der Vater etzliche hundertt gulden seiner selbst gemachtten schulden :/ die er zwartten vf Fünffhunfert gülden:/ die er zwartten vf Fünffhunfert gülden, so die Erben also baltt
bezhalet, angegeben, aber hernacher nachfaß vf nun dreyhundert gülden sich befunden/: von einer alzeit beseheten Huefen Landes, die er nebst seinen Außzuge zue derer behuef ihme vorbehaltten vndt außgezogen, zubezahlen auf sich genommen. Das er neben Petern vhleißigk vorzeichnenn vnndt Johanßenn, vndt Annen alle Jhar Rechnung thun wolltenn, Was von seinen altten Schulden Jhärlichen abgegeben vnndt bezahlet worden wehre, Damit nach seinem Thodesfall vnter seinen Kindern keinen Streitt vorfallen möchtte, vnndt aber der Vater wiewohl derselbe vom Außzuge viel schulden bezahlett, Ihrer keinem bißhero nicht rechtt sagen wollen, was er bezahlet hette vnndt wie viel er noch schuldigk werw,
Item anhero sie die Kinder auf seinen künfftigen Thodesfall, Sinthemall er itzo sehr schwach vnndt krank darniedergelegen, vnter ihnen großes streittes sich best??geten,
Alß hetten sie zu vorkennung soliches vbels, vnter benantten dato, bey noch leben Ihres Vatern vnd Muttern güthlichenn vnndt freudtschaftlich sich mitt einander ?berechnet?, ?so?mit gleichwoll so viell befunden, das der vater alle seine vf sich genommenen alte schulden bezahlet hette biß anitzo vff Dreyhundert siebenzehn gülden j gl 6 pf.
Nemlichen
80 fl Balzer Pichtten dem Schengken zue Werderthau
52 fl. 10 gl. 6 pf. Eren M: Marttin ?Glenichers? seligen Erben
68 fl. 12 gl. An 60 Thaleren Luedigkenn ?Frenckehls? Wittiben zue Ostrau,
100 fl. Peter Pfeffernn seinen Sohn, die er Ihme wie er gefreyet vormöge Ambts Consensus ins guth vorgestrecket hatt
16 fl. so petter Pfeffer Hanßen Knorn zu Neu Kirch vor den Vater Lehengeldt gegeben haben will.
Thut Sua ut supra
Welche itzt besagete schulden die genantten drey Erben vermöge des Haupt Erbvertrag, woferne der Vater aus seinem Außzugk ????????????????? vndt Mutter
alsobaldt vorsterben, vnndt von den Außzügen ferner nichts bezahlet würde, zu zahlen schuldigk
Jdoch hatt Peter sich selbst alleine, vor dem Vater zubezahlenn vf sich genommen, dafür er vom Vater aus seinem Außzuge heibevohren albereits Getreidich bekommen Wotzu die andern beyden Erbenn nichts zugeben schuldigk
Als Nemlichen
56 fl. Hanß Pitzschken zu Eysdorff
27 fl. Bastian Franckleben sehligenn Erben zu Ostrau
31 fl. 15 gl. Melchior Ziehrmachers sehligenn Erbenn zu Ostrau , woferne dieselben Erben also damitt zufriedenn vnndt ferners Zinses halber,wider dehme, das George Ziehrmacher verschlagenn worden, vnndt das geldt zu Clebzig in Deposito gelegenn nichts fordern wollen.
30 fl. Jacob Reileschen seiner Haußfrauen zue Ostrau
Thutt dieses / 144 fl 15 gl.
Bliebe also nach abzugk dieser Summa denn dreyen Erbenn ingesambt von dato an zubezahlen 156 fl. 7 gl. 6 pf. - Vnndt obwohl auch wie albereits gemeldett, der Vater nach besage des altenn Haubtvortrages vf sich genommen von dem vbrigen Außzuge die alten schulden vollents zubezahlen,
So haben doch die drey Erben dieses angesehen vndt ?????, das der Vater ganz auf der gruben gesett, weder hören noch sehen, noch sich rechtt bedencken kann, sowohl die Mutter alters halbenn gantz einfeltigken vndt sie also beyderseitz vmb solche sachen zubekümmern viel zu schwach.
Derentwegen sie sie die drey Erben alß Johans vnndt Peter, vor sich, Anna aber nichtt allein durch Ihren Ehemanne Marttin Beylen, sondern auch Ihren kriegischen Vormunden Esaias Krauch auff den alten transipiret, vnndt sich mitt einander dieser maßen güthlichen vorglichen, - -Das Peter vor alles Getrydichs, des gedoppeltenn außzuges Jhärlichen zugeben gewilliget hatt
Diesergestaldt, solange der vater lebet, will er die auf sich selbst genommenen eigenen Schulden, an des Vatern alten benanntten schulden Jhärlichen bezahlen 40 fl. Vnndt dem Vater vnndt Mutter so lange sie beysammen leben, nebst ihrem freytische geben 20 fl.
Wann aber der vater nach Gottes willen versterben vnndt die Mutter bey leben bleibet, soll vnndt will Peter die andern Jhar (/:Sintemahl ihr der halbe außzugk gebühret, auch nuhr halb soviel schulden zubezahlen:/) Jhärlichen 30 fl. geben, also das er alle Jhar neben dem freyen Tische vnndt Herberge so lange die Mutter lebet Ihr Zehr Gulden geben vndt an den alten Väterlichen schulden, 20 fl. Jhärlich abtragen will
Do aber die Mutter bey ihm nicht bleiben woltte, Will er Ihr alle jhar zu den 10 fl. noch 15 fl vor die Kost vnndt also neben den 20 fl. abzuzahlendt Schuldt geldt 25 fl. vnterhalt geldt vnndt darneben noch jhärlich an ?eigenschnittell“ soviell der haubtvortragk meldet, Wann sie aber allein sein wirdt , alle Jhar
4 flicke Gänße
½ Hose Butter
2 Hünwe
j Thonne Äpfel vnndt
1 Thonne Birnen, wann sie gewathen
2 ?o Eyer vnndt
1 ßo Koofe, auch
1 Viertel Lein alle Jhar in seinem Acker vndt
10 Schafe, ihr futter zu haltten geben
Vndt was also dann noch beyder Eltern ???? an dero schulden zuzahlen vbrigk bleiben wirdt, Wollen die drey Erben zugleichen Theill nach Inhalt des haubtvortrages zhalenn.
Alldieweill aber vf der Mutter Todesfall, daßelbe Jhar, wann sie nach Gottes Willen vorstirbtt, der ganze auszugk von Petern außgegeben werden muß, alß soll er die 30 fl. völligk erlegen, oder aber dreyßigk gülden an des vaters seligen schulden zubezahlen vf sich nehmen, Die begrebnus Kosten aber müßen zugleichen Theill vorrichtet werden.
Jedoch ist sonderlichenn hiebey abgeredet, vorglichen vnndt zugesaget, Das Peter daßelbe, was Jhärlichen an Haubtsumma vnndt Zinßen abzahlet, alle wege vnter diesen behuf im Ambt vorzeichnen laßen soll, Vnnst was an Zinßen vnterdeßeb vf des vaters alte schulden, soviel deren vnabgezhalet bleiben, ?vfgehen werden? , Sollen vnndt wollen alle drey Erben zugleich Tragen vnndt bezhalen.
Alles treulich sonder Argelist vndt gefehrde, Vnndt seindt nicht allein alle theill hiermit einigk vndt zufrieden gewesen, Sondern haben auch mich obbenantten Ambtsschoßer gebeten, Solches ambtshalber also zuvorschreiben, Dem Handelsbuch einzuvorleibenn undt ihnen gleichlauttende Abschriftenn vnter dem Ambtssiegel, vnndt meiner subscription zuertheilen, Derselben Ihren bitten ich gewilfahret vnndt es alles ihnen geotenermaße wiederfahren laßen.
Geschehen vnndt geben zue Ostrau inn beysein jacob Reibschen vnndt Elias Krenchauffs, den 31. may ao 1613.
[16] 1631 Berechnunge, Transaction vndt gütliche VorgleichungText Marttin Pfefferns des Landtrichters Kindern Ostraw
Berechnunge, Transaction vndt gütliche Vorgleichung zwischen Herrn Marttin Pfefferns des Landtrichters Kindern
Vor mihr Christoph Püngern Itzigen Veltheimischen bestallten Ambtsschößern zue Ostrauseindt an gewohnlicher Ambtsstelle Marttin Pfeffers des landtrichters alhier Kinder, alß Johans Anna, Marttin Beylß eheliche Haußfrau, vnndt Peter, die Pfeffer gebüdere vnndt Schwesteren, erschienen vndt haben mihr berichtende angezeiget vnndt vorbrachtt, wonach Ihr Vater zue der Zeidt, wo Petern die Güther überlaßenn eine väterliche Disposition vndt Erbvortragk vnter ihnen seinen Kindern gemachtt vndt aufgerichtet vnndt in derselben sonderlichen ausgedrrückt, Weill der Vater etzliche hundertt gulden seiner selbst gemachtten schulden :/ die er zwartten vf Fünffhunfert gülden:/ die er zwartten vf Fünffhunfert gülden, so die Erben also baltt bezhalet, angegeben, aber hernacher nachfaß vf nun dreyhundert gülden sich befunden/: von einer alzeit beseheten Huefen Landes, die er nebst seinen Außzuge zue derer behuef ihme vorbehaltten vndt außgezogen, zubezahlen auf sich genommen. Das er neben Petern vhleißigk vorzeichnenn vnndt Johanßenn, vndt Annen alle Jhar Rechnung thun wolltenn, Was von seinen altten Schulden Jhärlichen abgegeben vnndt bezahlet worden wehre, Damit nach seinem Thodesfall vnter seinen Kindern keinen Streitt vorfallen möchtte, vnndt aber der Vater wiewohl derselbe vom Außzuge viel schulden bezahlett, Ihrer keinem bißhero nicht rechtt sagen wollen, was er bezahlet hette vnndt wie viel er noch schuldigk were,
Item anhero sie die Kinder auf seinen künfftigen Thodesfall, Sinthemall er itzo sehr schwach vnndt krank darniedergelegen, vnter ihnen großes streittes sich best??geten,
Alß hetten sie zu vorkennung soliches vbels, vnter benantten dato, bey noch leben Ihres Vatern vnd Muttern güthlichenn vnndt freudtschaftlich sich mitt einander ?berechnet?, somit gleichwoll so viell befunden, das der vater alle seine vf sich genommenen alte schulden bezahlet hette biß anitzo vff Dreyhundert siebenzehn gülden j gl 6 pf.
Nemlichen
80 fl Balzer Pichtten dem Schengken zue Werderthau
52 fl. 10 gl. 6 pf. Eren M: Marttin ?Glenichers? seligen Erben
68 fl. 12 gl. An 60 Thaleren Luedigkenn Frenckehls Wittiben zue Ostrau,
100 fl. Peter Pfeffernn seinen Sohn, die er Ihme wie er gefreyet vormöge Ambts Consensus ins guth vorgestrecket hatt
16 fl. so petter Pfeffer Hanßen Knorn zu Neu Kirch vor den Vater Lehengeldt gegeben haben will.Thut Sua ut supra
Welche itzt besagete schulden die genantten drey Erben vermöge des Haupt Erbvertrag, woferne der Vater aus seinem Außzugk ????????????????? vndt Mutter alsobaldt vorsterben, vnndt von den Außzügen ferner nichts bezahlet würde, zu zahlen schuldigk
Jdoch hatt Peter sich selbst alleine, vor dem Vater zubezahlenn vf sich genommen, dafür er vom Vater aus seinem Außzuge heibevohren albereits Getreidich bekommen Wotzu die andern beyden Erbenn nichts zugeben schuldigk
Als Nemlichen
56 fl. Hanß Pitzschken zu Eysdorff
27 fl. Bastian Franckleben sehligenn Erben zu Ostrau
31 fl. 15 gl. Melchior Ziehrmachers sehligenn Erbenn zu Ostrau , woferne dieselben Erben also damitt zufriedenn vnndt ferners Zinses halber,wider dehme, das George Ziehrmacher verschlagenn worden, vnndt das geldt zu Clebzig in Deposito gelegenn nichts fordern wollen.
30 fl. Jacob Reileschen seiner Haußfrauen zue Ostrau
Thutt dieses / 144 fl 15 gl.
Bliebe also nach abzugk dieser Summa denn dreyen Erbenn ingesambt von dato an zubezahlen 156 fl. 7 gl. 6 pf. - Vnndt obwohl auch wie albereits gemeldett, der Vater nach besage des altenn Haubtvortrages vf sich genommen von dem vbrigen Außzuge die alten schulden vollents zubezahlen,
So haben doch die drey Erben dieses angesehen vndt ?????, das der Vater ganz auf der gruben gesett, weder hören noch sehen, noch sich rechtt bedencken kann, sowohl die Mutter alters halbenn gantz einfeltigken vndt sie also beyderseitz vmb solche sachen zubekümmern viel zu schwach.
Derentwegen sie die drey Erben alß Johans vnndt Peter, vor sich, Anna aber nichtt allein durch Ihren Ehemanne Marttin Beylen, sondern auch Ihren kriegischen Vormunden Esaias Krauch auff den alten transipiret, vnndt sich mitt einander dieser maßen güthlichen vorglichen, - -Das Peter vor alles Getrydichs, des gedoppeltenn außzuges Jhärlichen zugeben gewilliget hatt
Diesergestaldt, solange der vater lebet, will er die auf sich selbst genommenen eigenen Schulden, an des Vatern alten benanntten schulden Jhärlichen bezahlen 40 fl. Vnndt dem Vater vnndt Mutter so lange sie beysammen leben, nebst ihrem freytische geben 20 fl.
Wann aber der vater nach Gottes willen versterben vnndt die Mutter bey leben bleibet, soll vnndt will Peter die andern Jhar (/:Sintemahl ihr der halbe außzugk gebühret, auch nuhr halb soviel schulden zubezahlen:/) Jhärlichen 30 fl. geben, also das er alle Jhar neben dem freyen Tische vnndt Herberge so lange die Mutter lebet Ihr Zehr Gulden geben vndt an den alten Väterlichen schulden, 20 fl. Jhärlich abtragen will
Do aber die Mutter bey ihm nicht bleiben woltte, Will er Ihr alle jhar zu den 10 fl. noch 15 fl vor die Kost vnndt also neben den 20 fl. abzuzahlendt Schuldt geldt 25 fl. vnterhalt geldt vnndt darneben noch jhärlich an ?eigenschnittell“ soviell der haubtvortragk meldet, Wann sie aber allein sein wirdt , alle Jhar
4 flicke Gänße
½ Hose Butter
2 Hüner
j Thonne Äpfel vnndt
1 Thonne Birnen, wann sie gerathen
2 ßo Eyer vnndt
1 ßo Koofe, auch
1 Viertel Lein alle Jhar in seinem Acker vndt
10 Schafe, ihr futter zu haltten geben
Vndt was also dann noch beyder Eltern ???? an dero schulden zuzahlen vbrigk bleiben wirdt, Wollen die drey Erben zugleichen Theill nach Inhalt des haubtvortrages zhalenn.
Alldieweill aber vf der Mutter Todesfall, daßelbe Jhar, wann sie nach Gottes Willen vorstirbtt, der ganze auszugk von Petern außgegeben werden muß, alß soll er die 30 fl. völligk erlegen, oder aber dreyßigk gülden an des vaters seligen schulden zubezahlen vf sich nehmen, Die begrebnus Kosten aber müßen zugleichen Theill vorrichtet werden.
Jedoch ist sonderlichenn hiebey abgeredet, vorglichen vnndt zugesaget, Das Peter daßelbe, was Jhärlichen an Haubtsumma vnndt Zinßen abzahlet, alle wege vnter diesen behuf im Ambt vorzeichnen laßen soll, Vnnst was an Zinßen vnterdeßeb vf des vaters alte schulden, soviel deren vnabgezhalet bleiben, ?vfgehen werden? , Sollen vnndt wollen alle drey Erben zugleich Tragen vnndt bezhalen.
Alles treulich sonder Argelist vndt gefehrde, Vnndt seindt nicht allein alle theill hiermit einigk vndt zufrieden gewesen, Sondern haben auch mich obbenantten Ambtsschoßer gebeten, Solches ambtshalber also zuvorschreiben, Dem Handelsbuch einzuvorleibenn undt ihnen gleichlauttende Abschriftenn vnter dem Ambtssiegel, vnndt meiner subscription zuertheilen, Derselben Ihren bitten ich gewilfahret vnndt es alles ihnen geotenermaße wiederfahren laßen.
Geschehen vnndt geben zue Ostrau inn beysein jacob Reibschen vnndt Elias Krenchauffs, den 31. may ao 1613.
[17] Blatt K001
[18] ~ Lebensbilder Martin Pfeffer, Landrichter in OstrauText Martin Pfeffer, Landrichter in Ostrau
G.K.2014
Martin Pfeffer ist ein Sohn des Landrichters Burckhardt Pfeffer. Er ist um 1527 geboren.
Im großen Bauerngut des Vaters wuchs er auf, welches 1568 auch in sein Eigentum überging. Aber er hat wohl schon vorher, 30 jährig, dem Gut vorgestanden; möglicherweise, um den Vater für sein Landrichteramt freizustellen. Obwohl Burkhardt Pfeffer noch lebt, erklärt schon 1557 ein Schwager "das ich Peter Rapsilber von meinem schwager Martin Pfeffer vermöge des auffgerichten Vertrags, so durch Borrkhardt Pfeffer, ... , gescheen, xxxv fl. wegen meines weibes veterlich vnd mütterliche Erbgerechtigkeitt empfangen habe".
1561 kauft Martin Land in eigenem Namen: "Nemlich Vinentius Martin gibt zu kauff vnd verkaufft Marin Pfeffer einen garten in der helle".
Im Jahre 1561 geschieht ein Unglück. Wahrscheinlich war es so, daß Martin Pfeffer oder einer seiner Knechte mit einem Pferd zu Hofdiensten beim “Ernvesten vnd Gestrengen Hieronimy von Drachstorff” abgeordnet war. Eine kurfürstliche Kommission hat entschieden, "das genannter der von Drachstorff obbenennten Henneman wegen seines entleibten bruders Brosius Henneman, welcher von pfeffers pferd todlich geschlagen, achtzehn alte schock erlegen soll".
1668 dann geht das Anwesen in Martin Pfeffers Besitz über:
"Heute Sontags nach martini des jars 1568 Ist ein Ehrig bestandiger unwiderkauflicher kauff geschlossen vndt auffgericht worden zwischen dem ersamen Burchart Pfeffer verkauffern an einem, welcher mit wolbedachtem Muth von der gnaden gottes gesunts leibs vernunfft der sinnen vor sich sein erben undt erbnehmern durch seines besten Nutzens willen Recht vndt Redlich verkaufft vndt zukauffe geben hat, seinem Sohne Marttin Pfeffern Kauffern andres teils sein Hauß vndt Hoff Pferd Wagen Schup vndt Schir Ackerr Hufe Wießen, erdt vndt nagelfest, fhahrendt vndt ligent, nichts daran auß geschlossen, wie das nahmen haben magk, es auch im dorff aker vndt gartten zue Ostrau In Reinen vndt Steinen gelegen vndt soliches von seinem Vater Agathyus Pfeffern wolher ahn sich gebracht ererbet, soliches von jugend auff inne gehabt besessen genossen vnd gebraucht, davon keinerley, wie das Nahmen haben magk, außgeschlossen, Hir zuvornn benannten Keuffer seinem Sohn Martin Pfeffern eigentümlichen verkaufft eingereumbt auch in lehen vnd werthen uffgelassen worden."
Martin Pfeffer bezahlt dafür 1250 Gulden, was darauf schließen läßt, daß es sich um ein rechtgroßes Anwesen handelt. Ein Anspännergut wird zu dieser Zeit mit etwa 600 Gulden, das Anwesen eines dörflichen Handwerkers mit 200 Gulden bewertet.
700 Gulden davon hat Martin schon abgetragen, als er den Geschwistern ihr Erbe vorzeitig ausgezahlt hat. 100 Gulden soll er zum nächstfolgenden Drekönigstag bezahlen, die restlichen 450 Gulden dann in Raten 50 Gulden jährlich.
Nach dem Tode des Vaters Burkhardt tritt Martin in dessen Amt ein. 1597 läßt er eine Amtshandlung im Amtshandelbuch Ostrau beginnen mit "Ich, Mertten Pfeffer, Veldtheimischer bestaldter Landtrichter der ostrauischen Gerichte" und unterschreibt mit eigener Hand. Im Gegensatz zur eleganten Schrift des Amtsschreibers ist seine Unterschrift ziemlich ungelenk und ungeübt.
Eine der Ehefrauen von Martin Pfeffers hieß Margaretha Stark. Von seinen Kindern sind zehn namentlich bekannt. Davon sind sieben schon im Kleinkindalter wieder verstorben. Überlebt haben Johans, Petter und Anna.
Im Jahre 1603 übernimmt der Sohn Peter Pfeffer den Hof. Im Kaufbrief heißt es:
"Demnach der Vatter Marttin Pfeffer Nunmehr, hohen alters vnd vnvormugenheit halber, sich deromaßen schwach befindet, das Ehr seiner haußhaltunge lenger mit Nutze nicht vorzustehet getrauett, Als hatt ehr ... alle seine gütere Inn vnd vor Ostrau gelegen, als haus, Hoff, Gartten, Wiesen, Sieben Huefen Landes, in Zweyen feldern nach gebühr Wolbestellet, sambt allen Viehe, an Pferden, Kuehen, schweinen, gensen, hünnern vnd allem Vorraht, an Wagen, Pflügen, Egden, auch allem was Erdt, niedt vnnd Nagelfest vnd sonsten im Hause, Hofe, Dorffe vnd Felde, ... seinem Jüngsten Shone Peter Pfeffern ... vmb Drey Tausend Gulden Kaufsumma ... Zugeschlagen vnd Vorkauffet."
Mit dem Kaufvertrag wird, wie üblich, der Auszug vereinbart, die Altersversorgung für Martin Pfeffer und seine Frau.
"Der Vatter Martin Pfeffer hatt Ihme Zeitt sein vnd seiner Jetzigen Hausfrau Leben in denn gudtern vorbehalten vnd außgezogen, Einen freyen Tisch, die Cammer vber der Stuben, vnd ein stübchen darbey, welches gebauet werden soll, Darzu Jehrlichen eine halbe Huefe mit Weitzen, vnd eine halbe Huefe, mit Gersten abzuerdenen, Welche Petter Jedes mahl besehen, vnd vmb sonst bestellen, vnd dem Vater frey sein soll, ann welchem Ohrtte ehr sie nehmen, vnd aberdenen will, Dargegen soll das Stro, vnd Spreu Pettern im Hoofe bleiben. Mehr hatt der vatter außgezogen, Welches Ihme Petter geben soll, sieben Flueke gense, eine Hose Putter, vf zwey gulden Werth, vonn Jehglicher Ahrt Obest Epfeln vnd Birnen einen Baum voll. Es soll auch Petter oder seine Erben, des Winters Zeitten vf des Vaters begehren das stübichen Heitzen laßen."
Vielleicht aus gegebener Efahrung - man denke nur an das Gimmsche Märchen von “Großvater und Enkel - wurde ausdrücklich bestimmt, "Das ehr mit seiner haußfrauen, bey Petters Tische, vnd nicht mit dem Gesinde eßen wolle".
Weiterhin bekannte der Vater, daß er ungefähr 500 Gulden Schulden hatte, die er von seinem Auszug selber bezahlen wollte. Angesichts der Höhe der Schulden konnte er das aber nicht schaffen. Seine Erben hatten noch mehrfach Anlaß, sich mit diesen Schulden zu befassen.
Martin Pfeffer genießt noch weitere 10 Jahre seinen Ruhestand und stirbt im Jahre 1613. Sein Begräbniseintrag in Kirchenbuch lautet achtungsvoll:
"den 3. July, Martinus Pfeffer, den Landrichter begraben, welcher 36 Jahr, wie man berichtet, der Landrichterey vorgestanden, und 86 Jahr alt worden.”
Anschließende Lebensbilder: Vater: Burkhardt Pfeffer, Sohn: Peter Pfeffer
[19] Blatt T018

letzte Änderung: 17.10.2024


:: Hinweis
In diesem Familienbericht sind alle Informationen über Martin PFEFFER zusammengefasst. Die aufgeführten Namen sind (sofern sie nicht dem Datenschutz unterliegen) mit Hyperlinks unterlegt und führen zu den Familienberichten der angewählten Personen
:: Kontakt
Fragen zu den Daten, Ergänzungen und Korrekturen bitte an:
Günter Kleinau

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